Tz. 63a

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der Einbringungszeitpunkt der Option ergibt sich aus § 1a Abs 2 S 3 KStG (s Tz 60a). Eine Rückbeziehung ist nicht zulässig; hierfür fehlt eine ges Grundlage (s Schießl, in W/M, § 1a KStG Rn 202; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 25 UmwStG 2006 Rn 42a; s Leidl/Conrady, BB 2022, 663 unter IV.5; s § 1a KStG Tz 93; s Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2022, 2212 unter Rn 43). Dies gilt für die Option einer mitunternehmerischen Pers-Ges (stlich: MU-Anteilseinbringung) wie auch einer vermögensverwaltenden Pers-Ges (stlich: Anteilstausch) gleichermaßen. Die bei der Option geltende entspr Anwendung des § 25 UmwStG (s § 1a Abs 2 S 2 KStG) ist insoweit eingeschr, dass § 25 S 2 iVm § 9 S 3 UmwStG nicht anzuwenden ist (s § 1a Abs 2 S 3 2. Hs KStG). Da § 25 S 2 iVm § 9 S 3 UmwStG spezialges zu § 25 S 1 iVm § 20 Abs 5 S 1 und Abs 6 UmwStG die Rückwirkung beim Formwechsel normiert (s Tz 64), kann eine Rückbeziehung bei der Option auch nicht auf die zuletzt genannten Vorschriften gestützt werden. Denn die Suspendierung von § 9 S 3 UmwStG bei der Option bedeutet nicht ein "Wideraufleben" der Rückwirkungsregeln von § 20 Abs 5 und 6 UmwStG, sondern den generellen Ausschluss der stlichen Rückbeziehung.

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