Tz. 55

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Voraussetzung für den Verzicht auf die KSt-Erhöhung nach § 38 Abs 3 S 1 KStG ist – parallel zur KapSt-Befreiung gem § 44a Abs 4 S 3 EStG –, dass der stbefreite AE der ausschüttenden Kö seine Befreiung durch eine Bescheinigung (Vordruck NV2) nachweist, die das für ihn zuständige FA ausstellt. Der AE hat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf diese Bescheinigung, wenn er die Voraussetzungen für ihre Ausstellung erfüllt. Bei materiell unrichtiger Bescheinigung kann sich die ausschüttende Kö trotzdem auf die Richtigkeit der ihr vorgelegten Bescheinigung verlassen (glA s Frotscher, in F/M, Rn 44 zu § 38 KStG).

Nach uE zutr Auff von Ommerborn in H/H/R (Rn 5b § 38 KStG) hat diese Bescheinigung – ähnlich wie die St-Bescheinigungen iSd §§ 44, 45 KStG 1999 – den Charakter einer gesetzlich vorgeschriebenen Beweisurkunde. Wenn der AE diese Bescheinigung nicht vorlegt, muss die ausschüttende Kö die KSt-Erhöhung vornehmen.

Jur Pers d öff Rechts als AE brauchen diesen Nachweis nicht zu führen (s § 38 Abs 3 S 2 KStG).

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