Tz. 53

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Der Sachverhalt, für den § 38 Abs 3 S 1 KStG von der KSt-Erhöhung absieht, betrifft Leistungen durch eine stbefreite Kö an einen (unbeschr stpfl) stbefreiten AE oder an eine jur Pers d öff Rechts. Ob sich die St-Freiheit des Empfängers auf § 5 KStG oder auf eine andere Vorschrift gründet, spielt für die Anwendung des § 38 Abs 3 S 1 KStG keine Rolle. Die Ausnahme von der KSt-Erhöhung ist vertretbar, weil das ausgekehrte Vermögen den "stfreien Raum" nicht verlässt. Die Regelung des § 38 Abs 3 S 1 KStG ist iVm § 44a Abs 4 EStG zu sehen. Nach dieser Vorschrift ist bei Leistungen, die den "stfreien Raum" nicht verlassen, von der Einbehaltung der KapSt abzusehen.

Leistungen iSd Abs 3 des § 38 KStG sind alle die, für die ohne eine Sonderregelung nach Abs 2 eine KSt-Erhöhung vorzunehmen wäre.

 

Tz. 54

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Die KSt ist jedoch zu erhöhen, wenn Ausschüttungsempfänger eine beschr stpfl, aber stfreie Kö ist (nichtanrechnungsberechtigt), dh insoweit greift § 38 Abs 3 S 1 KStG nicht.

Ist Ausschüttungsempfänger eine jur Pers d öff Rechts, fordert der Wortlaut des § 38 Abs 3 S 1 KStG – anders als der des § 44a Abs 4 EStG – nicht, dass es sich um eine inl jur Pers d öff Rechts handeln muss; aber vom Sinn der Vorschrift her kann nur diese gemeint sein (glA s Frotscher, in F/M, Rn 41 zu § 38 KStG).

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