Tz. 65

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Einbringung von BV unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 1 UmwStG stellt dem Grunde nach einen speziellen Teilbereich der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils iSd § 16 Abs 1 EStG dar (s Tz 5). Die Regelungen des § 24 UmwStG gehen daher den Vorschriften des § 16 EStG (ggf iVm §§ 14, 18 Abs 3 EStG) und § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG (im Fall der Einbringung der 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges) als lex specialis vor (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 81).

 

Tz. 66

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Eine Konkurrenzsituation zur BV-Übertragung gem § 6 Abs 3 EStG ergibt sich wegen der dort geforderten Unentgeltlichkeit nicht. Eine Überschneidung der Regelungsbereiche von § 24 UmwStG und § 6 Abs 5 EStG kann sich nur im Fall der Einbringung einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges, die ihrer Natur nach ein Einzel-WG ist, ergeben. In diesem Fall sind die Einbringungsvorschriften des § 24 UmwStG vorrangig (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 82). Erfolgt die Einbringung der Beteiligung hingegen aus dem Sonder-BV einer Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das ›eigene‹ Gesamthandsvermögen derselben Pers-Ges, kommt nur § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 EStG zum Zuge. Eine Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG scheitert in diesem Fall daran, dass die Beteiligung bereits vor der Übertragung in das Gesamthandsvermögen zum Sonder-BV der ›Übernehmerin‹ und damit stlich schon zum mitunternehmerischen BV der erwerbenden Pers-Ges gehörte.

 

Tz. 67 – 69

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

vorläufig frei

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