Tz. 81

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

• Einbringungsvorschrift des UmwStG als Sonderrecht

Die Einbringung der in § 24 Abs 1 UmwStG genannten betrieblichen Sachgesamtheiten im Tauschwege gegen Erhalt einer MU-Stellung an der aufnehmenden Pers-Ges stellt dem Grunde nach einen speziellen Teilbereich der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils iSd § 16 Abs 1 EStG dar (s Tz 5). Hieraus und aus den Rechtsfolgen, die an den in § 24 UmwStG definierten Einbringungstatbestand geknüpft sind, ergeben sich Konkurrenzsituationen zu anderen Bestimmungen des Ertrag-St-Rechts. Hinsichtlich der Rangfolge der Rechtsnormen gilt (insbes) Folgendes:

 

Tz. 82

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

• Keine Regelungskonkurrenz zur Realteilung und den Bewertungsvorschriften gem § 6 Abs. 3 und 5 EStG

Eine Konkurrenzsituation ergibt sich bei einer Einbringung iSd § 24 UmwStG zu folgenden stlichen Normen nicht, weil auf Grund der unterschiedlichen Tatbestände der Vorschriften (Fragen der Entgeltlichkeit des Vorgangs und der Qualifikation des Übertragungsgegenstands) keine "Überschneidung" der Regelungsbereiche gegeben ist (allerdings ist bei einem einheitl Übertragungsvorgang ein "Nebeneinander" vd Umstrukturierungsnormen möglich). Aus diesem Grund entfällt die Frage der Rangfolge der Rechtsnormen insbes in den nachfolgenden Fällen:

  • Eine Konkurrenz der Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG zur stneutralen Realteilung einer Pers-Ges iSd § 16 Abs 3 S 2 EStG besteht nicht. Bis zum Inkrafttreten der gesetzl Regelung zur Realteilung durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die "Ausbringung" von BV einer Pers-Ges in das BV der MU in (reziprok) analoger Anwendung des § 24 UmwStG stneutral behandelt (s UmwSt-Erl 1998, Rn 24.18 mit Hinw auf Rspr und s Wacker, in Schmidt, 37. Aufl, § 16 EStG Rn 531; dazu auch s Hageböke, Ubg 2009, 105; s Ley, KÖSDI 2010, 16 814 und s Dietel, DStR 2011, 1493). Eine entspr Anwendung von § 24 UmwStG und der hierauf basierenden Rspr kommt seitdem nicht...

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