Tz. 66c

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Sind in dem dem OT zugerechneten Organeinkommen Erträge iSd § 16 oder § 34 InvStG und/oder mit solchen Erträgen zusammenhängende BV-Minderungen, BA oder Veräußerungskosten iSd § 21 oder § 44 InvStG enthalten, sind gem § 15 S 1 Nr 2a S 2 KStG die §§ 20, 21, 30 Abs 2, die §§ 42, 43 Abs 3, § 44 sowie § 49 Abs 1 InvStG bei der Ermittlung des Einkommens des OT anzuwenden. Für diesen Zweck gilt der OT als Anleger iSd § 2 Abs 10 InvStG (s § 15 S 1 Nr 2a S 3 KStG), dh der OT muss den Anlegernachweis nach § 20 Abs 4 InvStG führen. Diese Fiktion war notwendig, damit der OT als "fiktiver" Anleger die StFreistellung in Anspruch nehmen kann. Denn ungeachtet der Organschaft ist Anleger iSd § 2 Abs 10 InvStG die OG (s Frotscher, in F/D, § 15 KStG Rn 100e).

 

Tz. 66d

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Sind in dem zugerechneten Organeinkommen Erträge der OG aus einem Aktienfonds enthalten, bleiben diese,

  • falls auch der OT eine Kö ist, gem § 20 Abs 1 S 3 InvStG zu 80 % stfrei, es sei denn, es handelt sich um einen Anwendungsfall des § 20 Abs 1 S 4 InvStG (dazu s Tz 66h). Die mit diesen Erträgen in wirtsch Zusammenhang stehenden BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK sind gem § 21 S 1 InvStG entspr zu 80 % nabzb;
  • falls der OT eine natürliche Pers (Einzelunternehmen) oder eine Pers-Ges (mit natürlichen Pers als MU) ist, gem § 20 Abs 1 S 2 InvStG zu 60 % stfrei. Die mit diesen Erträgen in wirtsch Zusammenhang stehenden BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK sind gem § 21 S 1 InvStG entspr zu 60 % nabzb.
 

Tz. 66e

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Bei Beteiligung der OG an einem Mischfonds ist § 20 Abs 2 InvStG zu beachten. Danach ist bei einem solchen Fonds die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen.

 

Tz. 66f

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 15 S 1 Nr 2a S 1 KStG ordnet die Anwendung der Bruttomethode auch hinsichtlich der von der OG erzielten Erträge aus einem Immobilienfonds an, obwohl die in § 20 Abs 3 InvStG geregelte Teilfreistellung nicht nach der Rechtsform des Anlegers unterscheidet. Entspr Regelungen finden sich in Kapitel 3 des InvStG für Spezial-Investmentfonds.

Kraft der ausdrücklichen Regelung in § 15 S 1 Nr 2a S 1 KStG wird die sog Immobilienteilfreistellung nicht bei der Ermittlung des Organeinkommens gewährt, sondern erst bei der Besteuerung der OT. Die in § 20 Abs 3 InvStG geregelte Teilfreistellung beträgt bei Erträgen aus Beteiligungen

  • an inl Immobilienfonds und Immobilien-Gesellschaften 60 % und
  • an ausl Immobilenfonds und Immobilien-Gesellschaften 80 %.

Nach § 21 S 1 bzw. § 44 InvStG ist ein entspr Anteil der wirtsch mit diesen Erträgen zusammenhängenden BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK nabzb. Auch dieses Teilabzugsverbot ist auf der Ebene des OT zu beachten.

Die in § 20 Abs 3 InvStG geregelte Teilfreistellung der Erträge aus Immobilienfonds setzt voraus, dass gem den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens (bis 10.08.2018: mind 51 % des Wertes) des Investmentfonds in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden.

Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung schließt gem § 20 Abs 3 S 2 InvStG die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.

Legt der Fonds gem seinen Anlagebedingungen nicht mehr als 50 % seines Aktivvermögens (bis 10.08.2018: mind 51 % seines Wertes) in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften an, greift die Immobilienteilfreistellung nicht. In diesem Fall greift jedoch wieder die Akteinteilfreistellung gem § 20 Abs 1 InvStG (dazu s Tz 66d).

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