Tz. 168

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die vorstehend erläuterte Vergleichsberechnung zwischen den Vergleichsgrößen I und II ist im Zweifelsfall getrennt für mehrere Vergleichsmerkmale durchzuführen und dann in einer Gesamtbeurteilung des konkreten Einzelfalls zu würdigen.

So kann ein Verlustabzug erhalten bleiben, wenn sich bei einem Vergleichskriterium ein schädliches Abschmelzen ergibt, bei der Mehrzahl der Kriterien jedoch nicht.

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