Tz. 77

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 12 Abs 3 S 2 UmwStG nennt als Voraussetzung für den Übergang des verbleibenden Verlustabzugs, dass der Betrieb(steil), der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus ›in einem nach dem Gesamtbild der wirtsch Verhältnisse vergleichbaren Umfang‹ in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird. Diese Zusatzvoraussetzung hat ihr Vorbild im öUmGrStG (dazu s Dötsch, DB 1997, 2090 und 2144).

 

Tz. 78

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Das nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG maßgebliche Gesamtbild der wirtsch Verhältnisse bezieht sich auf den fortzuführenden Betrieb bzw Betriebsteil. Beim Vergleich des Betriebsumfangs und wohl auch bei der Abgrenzung der Verlustquellen soll ein Gesamtbild gewürdigt werden statt nur auf Einzelkriterien abzustellen (s rkr Urt des FG Berlin-BB v 15.07.2009, EFG 2009, 2074). Danach kann der Verlustabzug auf die übernehmende Kö übertragen werden, wenn zB bei der Vergleichsgröße ›Zahl der Arbeitnehmer‹ zu stark abgeschmolzen wurde, die anderen Vergleichsgrößen jedoch deutlich ›im grünen Bereich‹ liegen. Widmann (in W/M, § 12 UmwStG Rn 657) will die einzelnen Messgrößen je nach Art des Unternehmens unterschiedlich gewichten.

Nach Auff des FG Berlin-BB (s rkr Urt des FG Berlin-BB v 15.07.2009, EFG 2009, 2073) sind die Voraussetzungen des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nicht erfüllt, wenn ein Handelsunternehmen nach Einstellung jeglicher Handelstätigkeit auf ein anderes Unternehmen verschmolzen wird und weder der Warenbestand noch der Kundenstamm übergehen, sondern an einen Dritten veräußert werden. Danach prägen weder ein Betriebsgrundstück noch die Lieferantenverträge, wenn diese nicht einzigartig sind, den Betrieb eines Handelsunternehmens.

 

Tz. 79

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Abschmelzprüfung auf der Stufe der übernehmenden Kap-Ges ist relativ leicht zu bewerkstelligen, wenn die Übernehmerin den durch Verschmelzung auf sie übergegangenen Betrieb organisatorisch getrennt von ihrem eigenen Betrieb weiterführt.

Schwieriger bis hin zu im Einzelfall nicht mehr durchführbar wird die Abschmelzprüfung, wenn die Betriebsteile insges oder in Teilbereichen zusammengelegt, neu strukturiert und/oder gestrafft werden. Hier muss ggf auf innerbetriebliche Rechenwerke, wie zB die Kostenstellenrechnung, zurückgegriffen werden (s Düll/Fuhrmann, DStR 2000, 1166).

 

Tz. 80

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Bei einer GmbH & Co KG ist hinsichtlich der Abschmelzprüfung auf die Tätigkeit der Kpl-GmbH abzustellen (s Urt des FG Köln v 06.02.2001, EFG 2001, 698, rkr).

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