Tz. 171

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Ein schädlicher Beteiligungserwerb iSd § 8c Abs 1 KStG führt uE nicht zu einem anteiligen oder vollständigen Untergang des festgestellten Zuwendungsvortrags, da dies im Ges nicht vorgesehen ist (ebenso s Märtens in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 9 Rn 41 und s Mai, in F/D, KStG, § 9 Rn 69a). Wegen der (Nicht-)Anwendung des § 2 Abs 4 S 1 UmwStG auf einen Spendenvortrag des übertragenden Rechtsträgers s § 2 UmwStG Tz 94.

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