Tz. 67

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Das BVerfG hat (s Urt des BVerfG v 13.06.1989, NJW 1990, 373) ausgeführt, dass Fraktionen politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des BT sind. Damit wird die auch schon in den Urt des BVerfG v 10.12.1979 (BVerfE Bd 38, 528) und v 14.01.1986 (NJW 1986, 907) vertretene Auff fortgeführt, wonach Parlamentsfraktionen notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und als Gliederung des BT der organisierten Staatlichkeit eingefügt sind. Entspr gilt auch für Landtags- bzw Fraktionen in Kommunalparlamenten (s Urt des BayVerfGH v 14.12.1988, NJW 1989, 1918). Daraus folgt nach hM, dass Fraktionen regelmäßig Teile des jeweiligen Parlaments und somit Untergliederung jur Pers d öff Rechts darstellen, die der KSt nur insoweit unterliegen, als sie einen BgA unterhalten. Das dürfte auch für sog Ausländerbeiräte entspr gelten. AA s Urt des ArbG Berlin v 31.05.1989 (NJW 1990, 534), das Parlamentsfraktionen als nicht rechtsfähige Vereine qualifiziert hat. Für diese Auff spricht, dass nach verschiedenen Fraktionsgesetzen (vgl BT, Gesetz v 11.03.1994, BGBl I 1994, 526 und Rh-Pf, Gesetz v 21.12.1993, GVBl 1993, 642) die Fraktionen ausdrücklich als – allerdings rechtsfähige – Vereinigungen definiert werden. Dagegen spricht wiederum, dass die Mitgliedschaft auf den Kreis der jeweiligen Mandatsträger beschr ist.

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