Tz. 52m

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die Grundsätze des Schr des BMF v 21.06.2017 (BStBl I 2017, 880) sind nach Rn 13 dieses Schr in allen offenen Fällen ab dem VZ 2009 anzuwenden (zur stlichen Behandlung der VZ bis 2008 s Tz 52a).

Wenn eine jur Pers d öff Rechts bisher die Rechtsauffassung vertreten hat, die Beteiligung an einer MU-Schaft iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG oder iSd § 15 Abs 3 Nr 1 EStG begründe keinen BgA, wenn die Tätigkeit im Falle der unmittelbaren Ausübung durch die jur Pers d öff Rechts bei dieser keinen BgA begründen würde, sind die Grundsätze des BMF-Schr (Vorliegen eines BgA; s Tz 52d) erstmals ab dem VZ 2018, auf Antrag der jur Pers d öff Rechts jedoch bereits für frühere VZ anzuwenden. Entspr gilt uE für die Billigkeitsregelung zur (analogen) Anwendung des § 8 Abs 7 S 2, 2. Hs KStG (s Tz 52j).

Die Bejahung eines BgA auch in den Fällen, in denen an der (originär hoheitlich tätigen) Pers-Ges ausschließlich jur Pers d öff Rechts beteiligt sind (s Tz 52c), ist erstmals für den VZ 2018 anzuwenden.

Eine besondere Anwendungs- oder Übergangsregelung für die geänderte Verw-Auff hinsichtlich der (Nicht-)Annahme eines BgA bei der Beteiligung an einer gew geprägten, jedoch nur vermögensverwaltend oder im Bereich der L + F tätigen MU-Schaft existiert nicht; diese Rechtsauff ist daher in allen offenen Fällen anzuwenden. Da in diesen Fällen (gem der nunmehrigen Verw-Auff) ein BgA tats zu keinem Zeitpunkt vorlag und die WG somit zu keinem Zeitpunkt BV eines BgA waren, kommt es nach Rechtsauff der Fin-Verw nicht zu einer Schlussbesteuerung (Aufdeckung der stillen Reserven) bei dem bisher zu Unrecht angenommenen BgA (Anwendung der Grundsätze des Urt des BFH v 18.02.2016, BStBl II 2017, 251; ebenso s Schiffers in DStZ 2017, 600; und s Fiand, KStZ 2018, 181). Vielmehr wird die Besteuerung dieses BgA ohne weitere Konsequenzen eingestellt. Auch eine Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG findet nicht (mehr) statt.

 

Tz. 53–54

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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