Tz. 149a

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Gem dem durch Art 28 des JStG 2020 eingeführten § 60b AO führt das BZSt zu Zwecken des SA-Abzugs nach § 10b EStG ein Reg, in dem Kö geführt werden, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO oder des § 34g EStG erfüllen. In dem Reg sind die maßgeblichen Daten zur StBefreiung der Kö (ua st-begünstigte Zwecke, zuständiges FA, Datum der Erteilung des Freistellungsbescheids oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO) zu speichern.

Die entspr Aufgabe zur Führung dieses Reg wurde dem BZSt durch Einführung einer Nr 47 in § 5 Abs 1 S 1 FVG zugewiesen. In dieses Reg sind zum einen die tats nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreiten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen (hierzu s Tz 135ff) aufzunehmen. Zum anderen können in dieses Reg auf ihren Antrag Zuwendungsempfänger iSd § 10b Abs 1 S 2 Nr 1 und 3 EStG (entspr § 9 Abs 1 S 2 Buchst a und Buchst c KStG) aufgenommen werden (inl jur Pers d öff Rechts oder inl öff Dienststellen sowie nicht im Inl ansässige Zuwendungsempfänger, die die Voraussetzungen für die StBefreiung erfüllen; hierzu s Tz 132ff und s Tz 141ff).

Nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 47 Buchst b FVG obliegt dem BZSt auch die Feststellung, ob ausl Kö, die nachweislich Zuwendungen von inl Spendern erhalten haben, für Zwecke des § 50 Abs 1 EStDV die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Nach der (uE zutr) Rechts-Auff von Kirchhain (s DStR 2021, 129) betrifft diese Zuständigkeit des BZSt nur solche ausl Organisationen, die weder ihren Sitz noch ihren Ort der Geschäftsleitung in D haben und keine inl Eink erzielen. Für die übrigen ausl Organisationen, insbes beschr stpfl, verbleibt es insoweit bei der örtlichen Zuständigkeit der FÄ.

Die Prüfung ist durch das BZSt anlassbezogen auf Antrag des ausl Zuwendungsempfängers durchzuführen, wenn dieser eine Zuwendung von einem inl Stpfl für diesen stlich relevant bestätigen möchte (s BT-Drs 19/25160, 199). Hierzu s auch Tz 146. § 60b Abs 4 AO regelt eine Offenbarungsbefugnis des BZSt hinsichtlich der Daten des Zuwendungsempfängerregisters.

§ 5 Abs 1 S 1 Nr 47 FVG tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Die Vorschriften zur Einführung des Zuwendungsempfängerreg weisen uE eine Reihe von Ungereimtheiten auf bzw lassen Fragen offen:

a) Ausl Zuwendungsempfänger sind in dieses Reg nur auf ihren Antrag hin aufzunehmen. Unter Hinw auf dieses Reg wurde der bisherige S 2 des § 50 Abs 1 EStDV, der für Zuwendungen an nicht im Inl ansässige Zuwendungsempfänger einen Verzicht auf die Verpflichtung zur Vorlage einer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellten Zuwendungsbestätigung enthielt, mit Wirkung für nach dem 31.12.2024 zufließende Zuwendungen aufgehoben (s BT-Drs 19/25160, 195, und s Tz 145). Fragl ist uE, welche Art von Zuwendungsbestätigungen ausl Zuwendungsempfänger, die keinen Antrag auf Aufnahme in das Reg stellen, künftig ausstellen sollen, da sie sich ja nicht auf Daten in diesem Reg oder auf bestehende Freistellungsbescheide berufen können. Ggf ist für derartige Zuwendungsempfänger ein besonderes Muster einer Zuwendungsbestätigung vorzuschreiben, das sich auf die Daten der von dem BZSt vorzunehmenden Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO bezieht (s o). Hierzu s auch Hüttemann (DB 2021, 72).
b) Bei der vom BZSt nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 47 Buchst b FVG vorzunehmenden "Feststellung" handelt es sich uE – mangels entspr ges Regelung – nicht um eine formelle (gesonderte) Feststellung iSd § 179 AO, sondern um einen sonstigen Verwaltungsakt.
c) Die vom BZSt vorzunehmende Feststellung, ob ausl Kö die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, bezieht sich auf Kö "ohne Sitz im Geltungsbereich des Grundges". Als potenzielle ausl Zuwendungsempfänger kommen jedoch nur Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen in Betracht, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind. Der weitere Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 S 1 Nr 47 Buchst b FVG ist uE unverständlich. Im Übrigen nennt die Vorschrift nur ausl Kö, nicht jedoch Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen (zB ausl Stiftungen). Hierzu s auch unter g).
d) Fraglich ist uE auch die zeitliche Wirkung einer Feststellung nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 47 Buchst b FVG. Nach der Ges-Begr wird das BZSt anlassbezogen auf Antrag des ausl Zuwendungsempfängers tätig, wenn dieser eine Zuwendung von einem inl Stpfl für diesen stlich relevant bestätigen möchte (s o). UE sollte die entspr Prüfung durch das BZSt – zB bei mehreren Zuwendungen an einen ausl Empfänger innerhalb eines VZ durch verschiedene Spender – nicht jedes Mal erneut durchgeführt werden, sondern – wie die gesonderte Feststellung nach § 60a AO (hierzu s Tz 139) – eine gewisse zeitliche Geltungsdauer entfalten.
e) Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Feststellung nur zu treffen für ausl Kö, die nachweislich Zuwendungen von inl Spendern erhalten haben. Fraglich ist demnach uE das stliche Verfahren im Falle inl Mitgliedsbeiträge an ausl Zuwendungsempfänger.
f) § 5 Abs 1 S 1 Nr 47 FVG und § 60b AO nehmen bzgl der Führung des Zu...

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