Tz. 146

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

In der Fachlit wird tw die Rechtsauff vertreten, dass wegen § 63 Abs 5 S 1 Nr 2 AO auch ausl Kö, die im Inl nicht stpfl sind, einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO benötigen, um Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu dürfen (s Schauhoff/Kirchhain, FR 2013, 301 und s Hüttemann, DB 2013, 774; zur Notwendigkeit eines solchen Feststellungsbescheids für unbeschr stpfl Kö s Tz 139). Diese Rechtsauff ist uE jedoch unzutr: der Einleitungss des § 63 Abs 5 AO nimmt nur auf Kö iSd § 10b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG Bezug; der Spendenabzug von Zuwendungen an Kö im EU-/EWR-Ausl ist jedoch in § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG geregelt. Ebenso s AEAO zu § 60a Abs 1, Nr 3; s Emser (NWB 17/2014, 1285); und s Förster (DStR 2013, 1516), nach deren Rechtsauff Kö im EU-/EWR-Ausl jedoch die Möglichkeit haben, einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO zu beantragen. Auch der BFH (s Urt des BFH v 17.09.2013, BStBl II 2014, 440) sieht eine Notwendigkeit des Feststellungsverfahrens nur im Falle eines Antrags (auch einer im Inl nicht stpfl Kö) oder – von Amts wegen – bei der Veranlagung zur KSt, die bei im Inl nicht stpfl Kö jedoch nicht vorzunehmen sei. Ab dem VZ 2024 ist durch das BZSt nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 47 Buchst b FVG festzustellen, ob Kö ohne Sitz im Geltungsbereich des GG, die nachweislich Zuwendungen von inl Spendern erhalten haben, für Zwecke des § 50 EStDV die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen (s Tz 149a). Diese Feststellung erfüllt somit uE bei den genannten Zuwendungsempfängern uE künftig die gleiche Funktion wie die Feststellung nach § 60a AO bei den inl Zuwendungsempfängern.

 

Tz. 147

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

UE ist zu erwarten, dass die Vorschrift bzgl des Spendenabzugs an im Inl nicht stpfl Empfänger – ebenso wie die Vorschriften zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen und zum Spendenabzug an diese – wegen des insoweit erforderlichen und kaum zu erbringenden Nachw des strukturellen Inl-Bezugs (s Tz 149 und s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 8ff) weitgehend leer laufen wird. Zur großzügigen Auslegung durch den BFH im Falle einer Zuwendung an ausl jur Pers d öff Rechts s jedoch Tz 149.

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