Zuwendungsempfängerregister richtig verwenden
BZSt stellt Register online
Das Zuwendungsempfängerregister wurde im Jahr 2024 vom BZSt online gestellt. Über drei Suchfelder kann die entsprechende Organisation gesucht werden:
- Name der Organisation
- Steuerbegünstigte Zwecke
- Ort
Einführung des Zuwendungsempfängerregisters
Die Regelung des § 60b AO für ein Zuwendungsempfängerregister wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2024 mit dem Jahressteuergesetz 2020 geschaffen.
Nach der Neufassung der Vorschriften durch das Wachstumschancengesetz sind in das Register sind die tatsächlich nach § 5 Abs 1 KStG steuerbefreiten Körpeschaften auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g EStG des geleistet werden können, aufzunehmen.
Was ist das Zuwendungsempfängerregister?
Hier werden Daten gespeichert, die für die Steuerbefreiung einer Körperschaft und damit für deren Berechtigung als steuerbegünstigter Spendenempfänger maßgebend sind. Das BZSt ist nach § 60b Abs. 4 Satz 1 AO befugt, diese Daten auch Dritten, insbesondere Spendern, zu offenbaren.
Die Daten werden dem BZSt von den zuständigen Finanzämtern gemeldet. Die hinterlegten Daten können und sollten auf ihre Richtigkeit und Aktualität zu geprüft werden.
Warum wurde das Zuwendungsempfängerregister geschaffen?
Der Hauptgrund für die Schaffung dieses Registers ist es, Steuerpflichtigen eine einfache und rechtssichere Möglichkeit zu bieten, zu überprüfen, ob eine bestimmte Organisation berechtigt ist, eine Zuwendungsbestätigung auszustellen. Ziel ist es, die Transparenz und Sicherheit im Bereich der steuerbegünstigten Zuwendungen zu erhöhen.
Welche Informationen enthält das Zuwendungsempfängerregister?
Im Zuwendungsempfängerregister speichert das BZSt zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b EStG und der Steuerermäßigung nach § 34g EStG automatisiert folgende Daten:
- Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- Name,
- Anschrift,
- steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54 AO,
- Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
- Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,
- Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
- zuständige Finanzbehörde,
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheidoder des Feststellungsbescheides nach § 60a AO,
- Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.
Ausländische Zuwendungsempfänger können nach einer Überprüfung durch das BZSt in das Register aufgenommen werden können, wenn sie nachweislich Zuwendungen von inländischen Personen erhalten haben. Die Erteilung einer rückwirkenden Feststellung der Eigenschaft ausländischer Organisationen als Zuwendungsempfänger ist allerdings nicht möglich.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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