Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen
Im Erlass wird auf folgende Beschlüsse im Bund-Länder-Kreis hingewiesen:
- Für Kurse bis zum 31.12.2024 wird es nicht beanstandet, wenn "Welttanzprogramm" und "Medaillentanzen"– sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche – weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, nach der diese Kurse auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
- Von dieser Nichtbeanstandungsregelung ausgenommen sind Spezial- oder Einzelkurse. Diese fallen – wie bereits in der Vergangenheit – nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG a.F. und müssen auch in Zeiträumen bis zum 31.12.2024 der Umsatzsteuer unterworfen werden.
- Auch für Kurse ab dem 1.1.2025 bis einschließlich 31.12.2027 wird es nicht beanstandet, wenn "Welttanzprogramm" und "Medaillentanzen" – sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche – weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern die oben erwähnten Bescheinigungen vorliegen.
- Die Nichtbeanstandungsregelung kann – auch wenn die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über den 31.12:2027 hinausgehen sollte – maximal bis zum 31.12.2027 in Anspruch genommen werden. Endet die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bereits vor dem 31.12.2027, kann die Nichtbeanstandungsregelung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.
- Die Nichtbeanstandungsregelung kann zudem nicht in Anspruch genommen werden, wenn diese Kurse seitens der Tanzschulen ab dem 1.1.2025 bereits zutreffend als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden oder seitens der Finanzämter bereits vor dem 1.1.2025 die Umsatzsteuerbefreiung zutreffend versagt und die entsprechenden Bescheinigungen korrigiert wurden.
Typische Freizeitgestaltung bzw. Freizeitsport
Ab dem 1.1.2025 (bzw. bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung spätestens ab dem 1.1.2028) sind die Leistungen der Tanzschulen grundsätzlich steuerpflichtig, weil diese als typische Freizeitgestaltung bzw. Freizeitsport anzusehen sind (vgl. nur BFH, Urteil v. 22.1.2025, XI R 9/22, BStBl 2025 II S. 842).
Eine Ausnahme kommt lediglich für Kurse im künstlerischen Bühnentanz, Kurse der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und klassischen Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren in Betracht, sofern diese Kurse aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung als Ausbildungsleistungen angesehen werden können und hierfür eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, dass diese Leistungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung darstellen.
Übersicht über die von Tanzschulen angebotenen Kurse und deren umsatzsteuerliche Behandlung
Kurs | Teilnehmerkreis | Rechtslage bis 31.12.2024 | Rechtslage ab 1.1.2025 | Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2027 |
Tänzerische Früherziehung, Kindertanzen, Ballettunterricht | Kinder ab 3 Jahren bis Ende Klasse 4 | steuerfrei | steuerfrei, sofern eine Bescheinigung der zuständigen Landesbörde vorliegt und es sich um eine Bildungsleistung handelt – vgl. Absc hn. 4.21.1 Abs. 11 UStAE | ja, sofern eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt |
Solotanz. Hip Hop, Streetdance, Leistungskurse etc. | Teens ab Klasse 5, Jugendliche | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport | nein | |
Übungsparty Übungsabend | Jugendliche | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung | nein | |
Welttanzprogramm I und II sowie Medaillenkurse (z. B. Bronze, Silber, Gold etc. – dt. Tanzabzeichen) | Jugendliche, Erwachsene | steuerfrei, sofern eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt | steuerpflichtig, da t ypischer Freizeitsp ort | ja, sofern eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt |
Hobbytanzen, Tanzkreis, Hobbyclub etc. | Erwachsene | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport | nein | |
Hochzeitstanzkurs, Crashkurs etc. | Erwachsene | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport | nein | |
Solotanzen/Spezialkurse wie bspw. Discofox, Linedance, West Coast Swing, Pasodoble, Tang argentino etc. | Erwachsene | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport | nein | |
Tanzparty/Übungsabend | Erwachsene | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung | nein | |
Abschlussfeiern/Tanzbälle zum Kursabschluss (gesondert vergütet) | Erwachsene, Jugendliche | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung | nein | |
Galaball, Jubiläumsball etc. | Erwachsene | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung | nein | |
Elterntanzstunde | Erwachsene | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung | nein | |
fitdankbaby | Erwachsene | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport | nein | |
Zumba | Erwachsene, Jugendliche | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport | nein | |
Tanzwochenende/Tanzreisen | Erwachsene | steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung | nein | |
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Erlass v. 16.02.2026, 35-S 7179/62/72-2026/6751
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