FinMin Sachsen

Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen


Paartanz Tango

Das Sächsisches Staatsministerium der Finanzen hat sich in einem Erlass mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Tanzschulen beschäftigt.

Im Erlass wird auf folgende Beschlüsse im Bund-Länder-Kreis hingewiesen:

  • Für Kurse bis zum 31.12.2024 wird es nicht beanstandet, wenn "Welttanzprogramm" und "Medaillentanzen"– sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche – weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, nach der diese Kurse auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
  • Von dieser Nichtbeanstandungsregelung ausgenommen sind Spezial- oder Einzelkurse. Diese fallen – wie bereits in der Vergangenheit – nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG a.F. und müssen auch in Zeiträumen bis zum 31.12.2024 der Umsatzsteuer unterworfen werden.
  • Auch für Kurse ab dem 1.1.2025 bis einschließlich 31.12.2027 wird es nicht beanstandet, wenn "Welttanzprogramm" und "Medaillentanzen" – sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche – weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern die oben erwähnten Bescheinigungen vorliegen.
  • Die Nichtbeanstandungsregelung kann – auch wenn die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über den 31.12:2027 hinausgehen sollte – maximal bis zum 31.12.2027 in Anspruch genommen werden. Endet die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bereits vor dem 31.12.2027, kann die Nichtbeanstandungsregelung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.
  • Die Nichtbeanstandungsregelung kann zudem nicht in Anspruch genommen werden, wenn diese Kurse seitens der Tanzschulen ab dem 1.1.2025 bereits zutreffend als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden oder seitens der Finanzämter bereits vor dem 1.1.2025 die Umsatzsteuerbefreiung zutreffend versagt und die entsprechenden Bescheinigungen korrigiert wurden.

Typische Freizeitgestaltung bzw. Freizeitsport

Ab dem 1.1.2025 (bzw. bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung spätestens ab dem 1.1.2028) sind die Leistungen der Tanzschulen grundsätzlich steuerpflichtig, weil diese als typische Freizeitgestaltung bzw. Freizeitsport anzusehen sind (vgl. nur BFH, Urteil v. 22.1.2025, XI R 9/22, BStBl 2025 II S. 842). 

Eine Ausnahme kommt lediglich für Kurse im künstlerischen Bühnentanz, Kurse der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und klassischen Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren in Betracht, sofern diese Kurse aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung als Ausbildungsleistungen angesehen werden können und hierfür eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, dass diese Leistungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung darstellen.

Übersicht über die von Tanzschulen angebotenen Kurse und deren umsatzsteuerliche Behandlung

Kurs

Teilnehmerkreis

Rechtslage bis 31.12.2024

Rechtslage ab 1.1.2025

Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2027

Tänzerische Früherziehung, Kindertanzen, Ballettunterricht

Kinder ab 3 Jahren bis Ende Klasse 4

steuerfrei

steuerfrei, sofern eine Bescheinigung der zuständigen Landesbörde vorliegt und es sich um eine Bildungsleistung handelt – vgl. Absc hn. 4.21.1 Abs. 11 UStAE

ja, sofern eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt

Solotanz. Hip Hop, Streetdance, Leistungskurse etc.

Teens ab Klasse 5, Jugendliche

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport

nein

Übungsparty Übungsabend

Jugendliche

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung

nein

Welttanzprogramm I und II sowie Medaillenkurse (z. B. Bronze, Silber, Gold etc. – dt. Tanzabzeichen)

Jugendliche, Erwachsene

steuerfrei, sofern eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt

steuerpflichtig, da t ypischer Freizeitsp ort

ja, sofern eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt

Hobbytanzen, Tanzkreis, Hobbyclub etc.

Erwachsene

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport

nein

Hochzeitstanzkurs, Crashkurs etc.

Erwachsene

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport

nein

Solotanzen/Spezialkurse wie bspw. Discofox, Linedance, West Coast Swing, Pasodoble, Tang argentino etc.

Erwachsene

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport

nein

Tanzparty/Übungsabend

Erwachsene

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung

nein

Abschlussfeiern/Tanzbälle zum Kursabschluss (gesondert vergütet)

Erwachsene, Jugendliche

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung

nein

Galaball, Jubiläumsball etc.

Erwachsene

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung

nein

Elterntanzstunde

Erwachsene

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung

nein

fitdankbaby

Erwachsene

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport

nein

Zumba

Erwachsene, Jugendliche

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung, Freizeitsport

nein

Tanzwochenende/Tanzreisen

Erwachsene

steuerpflichtig, da typische Freizeitgestaltung

nein

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Erlass v. 16.02.2026, 35-S 7179/62/72-2026/6751


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer
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