Tz. 20

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Dienen die Beiträge sowohl den allg ideellen oder wirtsch Zwecken als auch der Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder zur wirtsch Förderung der Mitglieder, sind diese in nach § 8 Abs 5 KStG stfrei Beiträge und in stpfl Leistungsentgelte aufzuteilen (s R 8.11 Abs 3 S 2 KStR 2022). Eine solche Aufteilung unterbleibt jedoch, wenn ein nur in der Eigenschaft als Mitglied geleisteter Beitragsteil verschwindend gering ist (s Urt des BFH v 28.06.1989, BStBl II 1990, 550 und s Urt des FG Münster v 24.05.2020, EFG 2020, 1444). Werden für Sonderleistungen der Kö oder Pers-Vereinigung an die einzelnen Mitglieder keine oder keine kostendeckenden Entgelte gefordert, so kann in den allg Mitgliederbeiträgen teilweise ein ggf im Wege der Schätzung zu ermittelndes Leistungsentgelt enthalten sein (s H 8.11 "Schätzung des Leistungsentgelts bei Erhebung nicht kostendeckender Entgelte für Sonderleistungen" KStH 2022).

 

Tz. 21

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Für mehrere Arten von Kö bzw Pers-Vereinigungen, für die § 8 Abs 5 KStG in Betracht kommen kann, hat die Verwaltung Grundsätze zur pauschalierten Aufteilung der gemischten Mitgliederbeiträge geschaffen (s R 8.12 und R 8.13 KStR 2022). Diese machen zeitraubende Einzelermittlungen überflüssig und dienen damit der Verw-Vereinfachung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Hierunter fallen Haus- und Grundbesitzervereine, Mietervereine, Obst- und Gartenbauvereine, Tierzuchtverbände oder Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs. Zur analogen Anwendung dieser Aufteilungsmaßstäbe auf andere Vereine s Urt des FG München v 19.07.2010 (EFG 2010, 1921).

 

Tz. 21a

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach R 8.13 Abs 5 S 8 KStR 2022 sind Zuschüsse, die gemeindliche Fremdenverkehrseinrichtungen von den Gemeinden erhalten, stfrei zu lassen. Der Begriff "gemeindliche" Fremdenverkehrseinrichtungen bezieht sich uE nicht auf die öff Hand (Gemeinde) als Träger der Fremdenverkehrseinrichtung (da die Einrichtungen in diesem Fall BgA darstellen würden, für die § 8 Nr 5 KStG und die diesem gleichgestellte stliche Behandlung von Zuschüssen nicht zum Tragen kommt – s Tz 4), sondern ist eher räumlich zu verstehen – in Abgrenzung zu den Landesfremdenverkehrsverbänden, für die es in den früheren vergleichbaren Verw-Anw (s Abschn 55 KStR 1951) eigenständige Regelungen gab. Auch nach Lehmann (in F/D, KStG, § 8 Rn 573) bezieht sich die oa Aussage nur auf Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs von Pers-Vereinigungen, nicht jedoch von BgA.

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