Tz. 177

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Für die Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kap-Ges sieht § 20 Abs 6 UmwStG vor, dass in den Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung der Stichtag der Schluss-Bil des übertragenden Rechtsträgers als stlicher Übertragungsstichtag angesehen werden darf; dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das H-Reg liegen. Ist keine Schluss-Bil erforderlich, darf die Einbringung auf einen Tag zurück bezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags bzw höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt des Vermögensübergangs liegt. § 2 Abs 3 gilt ebenfalls entspr.

 

Tz. 178

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

§ 21 UmwStG sieht für den Anteilstausch keine dem § 20 Abs 6 UmwStG entspr Regelung vor. Der Wortlaut des § 2 UmwStG könnte deshalb eine Anwendung dieser Regelung nahelegen (s Dötsch/Pung, DB 2006, 2706, 2769; s § 21 UmwStG Tz 43). Der Gesetzgeber des SEStEG ging indessen davon aus, dass die Rückwirkungsfiktion beim Anteilstausch keine Rolle spielt (s BR-Drs 542/06, 76, wonach für Zwecke des § 22 UmwStG zur Bestimmung des Einbringungszeitpunkts das Datum des Vertragsabschlusses maßgebend sein soll).

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