Tz. 43

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Nach § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999 war die KSt nicht abgegolten, soweit nach § 27 KStG 1999 die Ausschüttungsbelastung herzustellen war. Dies stellte sicher, dass bei Weiterschüttung der abzugstpfl Eink trotz § 50 Abs 1 KStG 1999 (jetzt § 32 Abs 1 KStG) bei der ausschüttenden Kö eine KSt-Erhöhung stattfinden durfte. Die nicht praxisrelevante Frage, ob auch eine KSt-Minderung in diesen Fällen denkbar wäre, bleibt hier dahingestellt.

 

Tz. 44

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Anwendungsfälle des § 50 Abs 2 Nr 2 1999 waren Ausschüttungen von stbefreiten Kö iSd § 5 Abs 1 KStG, für deren Ausschüttung EK 02 oder EK 03 als verwendet galt (Umkehrschluss aus § 40 S 1 Nr 1 und 2 KStG 1999 vorbehaltlich der dortigen Nr 3, s Tz 45 ). Bis zur Änderung des § 40 S 1 Nr 1 KStG 1999 durch das StandOG galt dies auch für Ausschüttungen aus dem EK 01. In Betracht kamen zB die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft bis 1990, sog Vermietungsgenossenschaften iSd § 5 Abs 1 Nr 10 KStG idF des StRefG 1990 sowie l+f-Genossenschaften iSd § 5 Abs 1 Nr 14. Soweit die Ausschüttungsbelastung (KSt-Erhöhung) herzustellen war, war auch die grds St-Befreiung des § 5 Abs 1 KStG eingeschränkt (s § 5 Abs 2 Nr 2 KStG 1999),

 

Tz. 45

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die KSt war jedoch nach § 40 S 1 Nr 3 KStG 1999 nicht zu erhöhen, wenn eine gliederungspflichtige, aber von der KSt befreite Kö GA an einen unbeschr stpfl, aber ebenfalls stbefreiten AE oder an eine jur Pers d öff Rechts vornahm. § 40 S 1 Nr 3 KStG 1999 schränkte somit den in § 5 Abs 2 Nr 2 KStG enthaltenen Grundsatz ein (s § 40 KStG 1999 Tz 26 ff).

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