Tz. 81

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Auch zur Frage der Entrichtung der KSt sind die estlichen Vorschriften entspr anwendbar. Von Bedeutung ist dies sowohl für die Vorauszahlungen als auch für die Abschlusszahlung, die sich als Ergebnis der Veranlagung für einen VZ ergibt.

3.4.1 Entrichtung von Vorauszahlungen

 

Tz. 82

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Mit der entspr Anwendung der Abs 1, 3 S 1 bis 3 und 8 bis 11 sowie der Abs 4 und 5 des § 37 EStG (s R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR 2022) wird gewährleistet, dass auch bei Kö zu den ges Fälligkeitsterminen 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. Vorauszahlungen festgesetzt werden können. Zur Entstehung der St-Schuld bei Vorauszahlungen s § 30 KStG Tz 24 und Tz 25.

 

Tz. 83

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Vorauszahlungen sind auf die KSt zu entrichten, die der Stpfl für den lfd VZ voraussichtlich schulden wird (s § 37 Abs 1 S 2 EStG). Die Vorauszahlungen bemessen sich grds nach der KSt, die sich nach Anrechnung der KapSt bei der letzten Veranlagung ergeben hat (s § 37 Abs 3 S 2 EStG). Das FA kann jedoch auf Antrag der Kö oder von Amts wegen bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die KSt anpassen, die sich für den VZ voraussichtlich ergeben wird. Der Grund für die Festlegung dieses Zeitraums ist die Tatsache, dass ab diesem Zeitpunkt die Vollverzinsung nach § 233a AO einsetzt und damit Zinsvor- oder -nachteile durch zu hoch oder zu niedrig festgesetzte Vorauszahlungen ausgeglichen werden (s Schiffers, Stbg 2009, 341). Wenn die Eink aus L + F die anderen Eink bei der erstmaligen St-Festsetzung überwiegen, verlängert sich der Zeitraum zur Anpassung der Vorauszahlungen auf 23 Monate nach Ablauf des VZ (s § 37 Abs 3 S 3 EStG).

Vorauszahlungen sind grds in vier gleich hohen Teilbeträgen zu leisten. Eine Ausnahme hiervon kommt insbes nicht in Betracht, soweit der Stpfl geltend macht, der Gewinn des lfd VZ entstehe nicht gleichmäßig (s Urt des BFH v 22.11.2011, BStBl II 2012, 329).

 

Tz. 84

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

In den Fällen des abw Wj führt die Berechnung der Frist für die Anpassung der Vorauszahlungen auf der Grundlage des Ablaufs des VZ, der immer dem Kj entspricht (s § 25 Abs 1 EStG), faktisch zu einer Frist von mehr als 15 bzw 23 Monaten.

 

Beispiel:

Abw Wj vom 01.05. bis 30.04. Der Ermittlungszeitraum 01.05.01 bis 30.04.02 wird dem VZ 02 zugrunde gelegt. Die Vorauszahlungen können bis zum 31.03.04 angepasst werden.

 

Tz. 85

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Entspr § 37 Abs 4 EStG ist bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen die letzte Vorauszahlung für den VZ anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig.

 

Tz. 86

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Auch die Geringfügigkeitsgrenzen des § 37 Abs 5 EStG gelten für Kö entspr. Danach sind Vorauszahlungen nur festzusetzen, wenn sie mind 400 EUR im Kj und mind 100 EUR für einen Vorauszahlungs-Zeitpunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlungen für den lfd VZ sind nur zu erhöhen, wenn der Erhöhungsbetrag für einen Vorauszahlungszeitpunkt mind 100 EUR beträgt. Im Falle einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen (s Tz 85) muss der Erhöhungsbetrag mind 5 000 EUR betragen.

Eine Mindestgrenze für die Herabsetzung von Vorauszahlungen sieht das Ges nicht vor (s Schiffers, Stbg 2009, 341).

 

Tz. 87

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Ergibt sich wegen anzurechnender St-Abzugsbeträge voraussichtlich eine Erstattung, sind die Vorauszahlungen dennoch iHv 0 EUR festzusetzen. Die Festsetzung negativer Vorauszahlungen ist ausgeschlossen, da im Gesetz eine solche "Vorab-Erstattung" nicht vorgesehen ist (s Urt des FG Ba-Wü v 11.03.1976, EFG 1976, 342, die NZB wurde durch nicht veröffentlichten Beschl des BFH v 08.10.1976, Az VI B 53/76 zurückgewiesen; hierzu ebenso s Beschl des BVerfG v 04.03.1977, HFR 1977, 255; s Beschl des BVerfG v 10.08.1977, 1 BvR 521/77 und s Urt des Nds FG v 22.07.1993, EFG 1994, 302).

 

Tz. 88

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Wird während des lfd Wj eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt, stellt sich die Frage, wie die Minderung auf die bereits verstrichenen und die noch kommenden Vorauszahlungstermine zu verteilen ist. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten.

 

Beispiel:

Das Wj entspr dem Kj. Die bisherige voraussichtliche KSt für den VZ 01 betrug 20 000 EUR. Am 01.08.01 stellt die Kö einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen. Die unstreitige voraussichtliche KSt beträgt nunmehr 12 000 EUR.

 
  10.03.01 10.06.01 10.09.01 10.12.01
Festgesetzt waren 5 000 EUR 5 000 EUR 5 000 EUR 5 000 EUR
Gezahlt sind 5 000 EUR 5 000 EUR    
Auff I 3 000 EUR 3 000 EUR 3 000 EUR 3 000 EUR
Auff II 5 000 EUR 5 000 EUR 2 000 EUR 0 EUR

Die Auff I geht davon aus, dass bei einer Herabsetzung auch die Vorauszahlungen bereits abgelaufener Vorauszahlungstermine rückwirkend herabgesetzt werden. Nach dieser Ansicht kann vom Stpfl nicht gefordert werden, eine sich für den VZ ergebende St bereits in den ersten Vorauszahlungsterminen zu entrichten, nur weil aufgr einer zu hohen Festsetzung der gesamte Jahresbetrag bereits entrichtet ...

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