Tz. 176

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 1 Abs 4 S 1 UmwStG ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges (§ 24 UmwStG) nicht anzuwenden. Die Vorschrift stellt also letztlich keine pers Quailifikationserfordernisse für den Siebten Teil des UmwStG auf, und das UmwStG ist auch auf Umwandlungsbeteiligte mit Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder DBA-Ansässigkeit in einem Drittstaat anwendbar. Selbst im Falle der Beschränkung oder des Verlusts des dt Besteuerungsrechts an den eingebrachten WG durch Einbringung in eine Drittstaaten-BetrSt ist das UmwStG grds anwendbar. Allerdings gelingt die Einbringung in diesem Falle wegen der weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs 2 UmwStG nicht zu Bw.

 

Tz. 177

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Das Gesetz bricht mit § 1 Abs 4 S 2 UmwStG aus der üblichen Systematik der Anwendungsregelung sowohl hinsichtlich der Anforderungen an den übertragenden Rechtsträger (s Tz 161ff) als auch an die übernehmende Pers-Ges (s Tz 159ff) aus und knüpft an die Rechtslage vor dem SEStEG an. Es wird eine Sonderstellung für Einbringungen nach § 24 UmwStG geschaffen, die letztlich als eine Art Vertrauensschutzmaßnahme zu verstehen ist.

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