Tz. 50

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

SchR sind grds nach der Vorschrift des § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG abzuzinsen. Dabei ist der Grundsatz der Einzelbewertung zu beachten. BMG für die Abzinsung ist der um den Minderungsbetrag nach § 20 Abs 2 KStG und um die Rentendeckungsrückstellung sowie um die Rückversicherungsanteile (auch für die Rentendeckungsrückstellung) gekürzte Ansatz der SchR für den einzelnen Versicherungsfall in der H-Bil. Der Abzinsungszeitraum bemisst sich nach der voraussichtlichen Dauer der jeweiligen Verpflichtung des VU.

Nach dem BMF-Schr v 16.08.2000 (BStBl I 2000, 1218) wird es von der FinVerw jedoch nicht beanstandet, wenn die SchR nach einem Pauschalverfahren abgezinst wird. Nach diesem Pauschalverfahren sind für jeden Versicherungszweig Teil-SchR zu bilden. Die jeweilige Teil-SchR ist für die Abzinsung um die Rentendeckungsrückstellung, die Rückversicherungsanteile (auch hinsichtlich der Rentendeckungsrückstellung) und des Minderungsbetrages nach § 20 Abs 2 KStG zu verringern. Der so ermittelte Ausgangsbetrag ist in der Gr "Allg Haftpflicht/Kraftfahrt-Haftpflicht" im Ergebnis pauschal um 58 % zu mindern und mit einer Laufzeit von vier Jahren abzuzinsen. Bei den Gr "Lebensversicherung" und "Sonstiges" ist der Ausgangsbetrag im Ergebnis pauschal um 76 % zu mindern und mit einer Laufzeit von 1,8 Jahren abzuzinsen.

 

Tz. 51

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Anwendung dieses Pauschalverfahrens wurde mit den BMF-Schr v 09.09.2009 (BStBl I 2009, 930) und v 04.11.2013 (BStBl I 2013, 1332) für Wj, die vor dem 01.01.2016 enden, letztmals verlängert.

Das BMF hat mit Schreiben v 20.10.2016 (BStBl I 2016, 1145) das bisherige Pauschalverfahren für die Abzinsung modifiziert. Die Grundsätze des bisherigen Verfahrens wurden im Wes beibehalten. Der Abschlag für die Ermittlung der BMG für die Abzinsung wurde auf 35 % für alle Versicherungszweige vereinheitlicht. Die Abzinsungsfaktoren wurden gemindert und stärker nach der Dauer der durchschnittlichen Abwicklungsdauer in den jeweiligen Versicherungszweigen ausdifferenziert. Im Ergebnis führt dies zu einer höheren Abzinsung als nach dem alten Pauschalverfahren. Für den sich dadurch ergebenden Mehrgewinn darf eine gewinnmindernde Rücklage von höchstens neun Zehnteln gebildet werden, die in den folgenden neun Wj jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Die neue Pauschalregelung kann für Wj in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2016 enden.

Auch bei der neuen Pauschalregelung handelt es sich um eine Vorschrift, die vom Stpfl nur einheitlich für alle Versicherungszweige in Anspruch genommen werden kann.

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