Tz. 182

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Im Grundsatz ergibt sich die auf die ausl Eink entfallende inl KSt (= Höchstbetrag) zwanglos aus der genannten Formel (s Tz 149), nach der die dt KSt nach dem Verhältnis der ausl Eink zur Summe der Eink gekürzt wird. Basis für die Berechnung der dt KSt ist naturgemäß das "zvE", welches daher durch § 26 Abs 2 S 1 auch ausdr herangezogen wird. Bei dieser einfach erscheinenden Regelung existieren jedoch Zweifelsfragen, die drei voneinander unabhängige Themenkomplexe bilden:

Als erstes fragt sich, ob nur im Abzugswege bzw pauschal festgesetzte KSt mit zu berücksichtigen ist. Dies ist für die einschlägigen Konstellationen (inkl des § 5a EStG/§ 34c Abs 4 EStG aF) aus unterschiedlichen Gründen zu verneinen und auch die davon betroffenen Eink sind aus der Höchstbetragsberechnung heraus zu nehmen (so schon s Tz 177 – 181).
Weiterhin ist fraglich, ob besondere KSt-Tarife bzw -Ermäßigungen auch für die Höchstbetragsberechnung zu berücksichtigen sind oder ob insges nur der – insoweit fiktive – Regeltarif anzusetzen ist (s Tz 184 ff).
Schließlich ist zu behandeln, ob sich das frühere Anrechnungsverfahren (s §§ 27ff KStG 1999) bzw die heutigen Übergangsregeln hierzu (s §§ 36ff KStG) auf die in der Höchstbetragsberechnung anzusetzende KSt auswirken (s Tz 189 f).
 

Tz. 183

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Verlustvor- oder rückträge mindern (nur) die dt KSt und mithin auch die anteilig auf die ausl Eink entfallende KSt (Höchstbetrag). Dass eine Minderung der ausl Eink bzw der Summe der Eink nicht stattfindet (so schon s Tz 154, 172), ändert daran nichts, weil § 26 Abs 2 S 1 als Bemessungsgrundlage für die anzusetzende dt St ausdrücklich das durch Vor-/Rückträge geminderte "zvE" benennt (ebso zB s Staats, in R/H/N, KStG, § 26 Rn 84; s Roser, in Gosch, KStG, § 26 Rn 116).

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