Tz. 171

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die "Summe der Eink" bildet seit dem StÄndG 1992 gem § 34c Abs 1 S 2 EStG den Nenner der bereits genannten Formel (s Tz 15, 149). Bis VZ 1991 war noch der "GdE" maßgebend; dies ist bei älterer Rspr bzw Lit zu beachten.

 

Tz. 172

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Der Begriff "Summe der Eink"findet im KStG keine unmittelbare Entsprechung. Jedoch baut das KStG allg bei der Ermittlung des "Einkommens" iSd § 8 Abs 1 KStG und speziell auch im § 26 KStG grds auf dem Berechnungsschema des § 2 EStG auf. Vor dem VZ 2014 zeigte sich dies für die Höchstbetragsberechnung darin, dass § 26 Abs 6 S 1 KStG aF (ua) auf § 34c Abs 1 S 2 EStG verwies und dieser von der an sich spezifisch estlichen "Summe der Eink" sprach. Dies blieb auch bei der "Renovierung" des § 26 KStG durch das Kroatien-StAnpG in 2014 zunächst inhaltlich unverändert (s Tz 22d). Als dann noch im selben Jahr durch das Zollkodex-StAnpG der § 34c Abs 1 S 2 EStG infolge EuGH-Rspr geändert wurde, wurde durch entspr Neufassung des § 26 Abs 2 S 1 KStG sichergestellt, dass die bis dahin geltende Regelung des § 34c Abs 1 S 2 EStG im Bereich des § 26 KStG erhalten bleibt (s Tz 22e). Die "Summe der Eink" in § 26 Abs 2 S 1 KStG kann daher nicht gleichgesetzt werden mit dem "Einkommen" iSd KStG (s Urt des BFH v 31.05.2005, BStBl II 2006, 380). Zum demnach gültigen Berechnungsschema zur Summe der Eink (s R 7.1 KStR 2015: "stlicher Gewinn", auch s R 26 Abs 1 S 2 KStR 2015) im KStG§ 7 KStG Tz 10 und § 8 Abs 1 KStG Tz 8ff. Verlustvor-/-rückträge haben demnach keinen Einfluss auf die Summe der Eink (auch s Tz 154). Die Methode der Ermittlung der Eink, die der Summe der Eink zugrunde liegen, richtet sich nach den dafür allgemein einschlägigen Vorschriften (s Tz 150 f); daher wirken sich auch Verlustausgleichsbeschränkungen auf die Höchstbetragsberechnung aus (näher schon s Tz 153). Zu Organschaften s Tz 50 ff.

 

Tz. 173

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Das Vorgenannte führt dazu, dass Spenden und Beiträge iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG im Nenner "Summe der Eink" (wie auch im Zähler "ausl Eink", s Tz 170) der Formel (dazu s Tz 149) nicht abgezogen werden (ebso s Roser, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 26 Rn 116; s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, 2. Aufl, § 26 KStG Rn 94; s Endert, in F/D, § 26 KStG Rn 128; wohl auch s Lieber, in H/H/R, § 26 KStG Rn 38; aA s Geurts, in B/W, § 26 Rn 121; s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 94; wohl auch s Mössner, in Mössner, KStG, § 26 Rn 300). Dadurch entfällt rechnerisch die stmindernde Wirkung der Abzüge iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG verhältnismäßig zT auch auf die ausl Eink; der Höchstbetrag ist folglich kleiner als wenn man diese Abzüge nur im Nenner mit berücksichtigen würde. Dies ist indes sachlich insoweit begründbar, als das Ges keinen Bezug dieser Abzüge zu bestimmten Einkunftsteilen herstellt und ein solcher zumindest in aller Regel auch tats nicht besteht. Es existiert mithin kein Grund, dass solche Abzüge zur Erhöhung des Höchstbetrags führen müssten. Mindestens fraglich ist jedoch, ob die nach hier vertretener Ansicht innerstaatlich vorgesehene Wirkung mit EU-Recht vereinbar ist. Die Einschlägigkeit der zu SA bei natürl Pers ergangenen EuGH-Rspr in der Rs "Beker" (s Tz 58; s EuGH v 28.02.2013, DStR 2013, 518) kann wohl nicht damit verneint werden, dass es bei Kap-Ges keine Kosten der persönl Lebensführung gibt (so BMF v 30.09.2013, DB 2013, 2242). Denn der vom EuGH (aaO) bejahte Verstoß gegen die Kap-Verkehrsfreiheit dürfte letztlich nicht in Besonderheiten der Besteuerung natürl Pers begründet sein, sondern in der Tatsache, dass der Stpfl besser stünde, wenn er seine Kap-Anlagen im Inl platziert hätte (s EuGH, aaO, Ziffer 39ff, 51ff). Bejaht man deswegen einen Verstoß gegen EU-Recht, müssen die Spenden allerdings konsequenterweise auch im Zähler der Höchstbetragsberechnung anteilig bei den ausl Eink berücksichtigt werden (s Tz 170).

 

Tz. 174

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die ausl St als solche ist Bestandteil der Summe der Eink; hier gilt das zu den ausl Eink Gesagte entspr (s Tz 163). Entspr gilt für nabzb BA (s Tz 169).

 

Tz. 175

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nicht Bestandteil der Summe der Eink sind nach dt Recht (zB nach § 8b KStG) stfreie Einnahmen und die diesen zuzuordnenden Ausgaben (hM, s zB Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rz 92c mwNachw). Konsequenterweise gilt dies auf der Ausgabenseite auch für BA iSd § 8b Abs 5 (str, glA Blümich-Pohl, § 26 KStG Rz 92c mwNachw). Im systematischen Gesamtzusammenhang sprechen für die durchgängige Nichtberücksichtigung stfr Einnahmen (sowie ggf damit iSd einschlägigen Vorschriften zusammenhängender Ausgaben) die besseren Gründe, auch wenn Details zT str sind. Ausgangspunkt ist, dass für stfr ausl Einnahmen keine Doppelbesteuerung zu beseitigen ist, so dass § 26 KStG schon dem Grunde nach nicht einschlägig erscheint. Zudem wäre anderes auch nicht mit dem Regelungsgehalt des § 26 KStG, namentlich mit dem Begriff der ausl Eink iSd Höchstbetragberechnung vereinbar (s Tz 152, s auch Tz 162). Letzteres gilt ebenso für ...

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