Tz. 149

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Seit VZ 2014 enthält § 26 Abs 2 S 1 eine eigene Regelung zur Art und Weise der Höchstbetragsberechnung. Dieser veränderte die bis dahin geltende Rechtslage jedoch nicht (bis 2013 galt § 26 Abs 6 S 1 KStG aF iVm § 34c Abs 1 S 2 EStG; nur Letzterer ist in 2014 – dem EuGH folgend – geändert worden, zu alledem s Tz 22e, s Tz 58, s Tz 140). Demnach ermittelt sich die (pro Staat) höchstens anrechenbare ausl St im Grundsatz nach der Formel

 
Höchstbetrag =  ausl Eink pro Staat (s Tz 150ff × dt KSt (s Tz 182ff)
"Summe der Eink" (s Tz 171ff)

Ist der Höchstbetrag geringer als die für diesen Staat zu berücksichtigende ausl St (s Tz 142 ff), greift die Höchstbetragsberechnung iSe Kappung, so dass ein nicht anrechenbarer Teilbetrag verbleibt (Anrechnungsüberhang, s Tz 193 f). Bei allen Teilen der Formel sind Besonderheiten/Zweifelsfragen zu beachten, die nachfolgend beschrieben werden. Zu DBA-Fällen außerdem s Tz 255.

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