Tz. 121

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Mitgliedsbeiträge sind die Beiträge, die von Mitgliedern einer Pers-Vereinigung (Verein) aufgr der Satzung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden (s § 8 Abs 5 KStG).

Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 1 KStG sind grds Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung st-begünstigter Zwecke abzb. Die Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen ist aber in vielen Fällen ausgeschlossen. Hierzu s Tz 124ff.

Umlagen und Aufnahmegebühren werden hinsichtlich der Abziehbarkeit wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind allerdings Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines stpfl wG (s AEAO, Nr 5 zu § 55 Abs 1 Nr 1). Steht ihnen eine Leistung der Empfänger-Kö gegenüber, sind die Umlagen und Aufnahmegebühren nabzb. Der Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Verein kann eine solche abzugsschädliche Gegenleistung sein, insbes dann, wenn der Verein überwiegend Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringt (s Tz 117).

 

Tz. 122

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Sind die Mitgliedsbeiträge nabzb (s Tz 124ff), darf die Kö hierfür keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen; bei anderen Mitgliedsbeiträgen muss die Kö (durch Ankreuzen in dem Formular der Zuwendungsbestätigung) ausdrücklich bestätigen, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Abs 1 EStG ausgeschlossen ist (s Schr des BMF v 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333).

Der Antrag festzustellen, ob eine Kö für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (s Urt des FG Münster v 16.02.2007, EFG 2007, 1434).

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