Tz. 81

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Der Einbringungsgewinn II (s Tz 78) gilt (in dieser Höhe und unabhängig von einer St-Entrichtung) als nachträgliche AK der erhaltenen Anteile für den Einbringenden oder dessen Rechtsnachfolger (s § 22 Abs 2 S 4 UmwStG; s Milatz/Weber, DB 2022, 757; im Übrigen s Tz 61). Zur Kritik hinsichtlich der AK-Kürzung iHd Einbringungskosten s Tz 65 aE.

Zum Verfahrensrecht der nachträglichen Erfassung der zusätzlichen AK s Tz 63b. Sind die erhaltenen Anteile im mitunternehmerischen BV einer Pers-Ges, wird der Einbringunsgewinn II in der Gewinnfeststellung des Einbringungsjahrs erfasst (s Tz 79). Die nachträglichen AK sind in einer positiven Ergänzungsbil derjenigen MU einzustellen, denen der Einbringungsgewinn II zugerechnet wird (ebenso s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 465).

Hat der Einbringende bereits einen Teil der erhaltenen Anteile veräußert, betrifft die nachträgliche AK-Erhöhung nur die bei Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die Übernehmerin noch vorhandenen erhaltenen Anteile. Denn auch nur insoweit sind wegen § 22 Abs 2 S 5 UmwStG die Regelungen des § 22 Abs 2 S 1–4 UmwStG (dh nachträglicher Einbringungsgewinn II und nachträgliche AK) überhaupt anwendbar (s Tz 75, 75a).

Besitzt der Einbringende aus einer (Teil-)Betriebseinbringung gem § 20 Abs 1 UmwStG mit enthaltenen Anteilen an Kap-Ges zivilrechtlich mehrere (erhaltene) Anteile an der Übernehmerin, dh sowohl jeweils nach § 22 Abs 1 als auch Abs 2 UmwStG "sperrfristverhaftet" (dazu s Tz 53), so führt ein nachträglicher Einbringungsgewinn II zu einer AK-Erhöhung nur bei der nach § 22 Abs 2 UmwStG sperrfristverhafteten Beteiligung (ebenso s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 22 UmwStG 2006 Rn 82). Liegt als Gegenleistung für die Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG hingegen nur "ein" (einheitl) Geschäftsanteil vor, sind die nachträglichen AK iSd § 22 Abs 2 S 4 UmwStG diesem unteilbaren Anteil zuzuordnen (zust s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 22 UmwStG 2006 Rn 82; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 259).

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