Tz. 164

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Beim Anteilstausch (Fallgruppe 2) hat im Ergebnis nur der übernehmende Rechtsträger die pers Anforderungen des § 1 Abs 4 UmwStG zu erfüllen (s Dötsch/Pung, DB 2006, 2763). Es muss sich um eine EU-/EWR-Kap-Ges oder Genossenschaft und damit um eine Gesellschaft handeln, die als übernehmender Rechtsträger die Voraussetzungen des Art 54 AEUV oder des Art 34 EWR-A erfüllt und deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG). SE und SCE qualifizieren ebenfalls als Rechtsträger idS (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG).

§ 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG stellt hingegen keine über § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG hinausgehenden, speziellen Anforderungen an den Anteilsübergang als solchen. Weder muss der übernehmende Rechtsträger im Inl stpfl sein noch bedarf es der inl Steuerverstrickung der übertragenen Anteile. Diese können sogar BV einer in einem Drittstaat belegenen BetrSt werden, wenn es sich bei dem übernehmenden Rechtsträger nur um eine EU-/EWR-Gesellschaft handelt (s Graw, in R/H/vL, 3. Aufl, § 1 UmwStG Rn 172ff).

 

Tz. 165

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Eingebracht (getauscht) werden können auch Anteile an einer Kap-Ges oder einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Staats außerhalb der EU oder des EWR gegründet wurde (erworbene Gesellschaft, s § 21 Abs 1 UmwStG); auf den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung der erworbenen Gesellschaft kommt es nicht an (s § 21 UmwStG Tz 28ff). Die Frage, ob es sich bei einer ausl Gesellschaft um eine Kap-Ges oder Genossenschaft handelt, ist anhand eines Typenvergleichs (s Tz 98ff) zu entscheiden.

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