Tz. 20

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ein AE, der - nicht einbringungsgeborene - Anteile an der übertragenden Kö in seinem PV hält und der innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% unmittelbar oder mittelbar an dem Kap der Kö beteiligt war, erzielt bei der Umwandlung der Kö Eink iSd § 17 Abs 1 EStG; die Verschmelzung stellt uE einen Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang dar (s § 9 UmwStG nF Tz 24; weiter s Schmitt (Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 UmwStG Rn 24). AA - uE nicht überzeugend s Urt des BFH v 22.02.1984 (BStBl II 1989, 796) und s Benkert/Menner (in H/B, 2. Aufl, § 8 UmwStG Rn 33 ff) die statt des Abs 1 den Abs 4 des § 17 EStG anwenden wollen. Wegen unserer Auseinandersetzung mit der Gegen-Auff s § 5 UmwStG nF Tz 22. Zur Besteuerung nach § 17 Abs 1 EStG kommt es uE, da § 8 Abs 2 UmwStG nF den § 22 Nr 2 EStG für nicht anwendbar erklärt, auch dann, wenn die Verschmelzung innerhalb der ›Spekulations‹-Frist liegt.

 

Tz. 21

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 17 Abs 1 EStG findet auch Anwendung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die § 17 Abs 2 S 4 EStG für die Nichtanerkennung eines Veräußerungsverlusts nennt, weil § 8 Abs 1 S 2 UmwStG nF den § 5 Abs 2 S 2 UmwStG nF nicht für entspr anwendbar erklärt.

Allerdings ist § 17 Abs 2 S 4 EStG auf einer nachgelagerten Stufe doch zu beachten; ein sich ergebender Übernahmeverlust ist danach stlich nicht zu berücksichtigen (s Widmann, W/M, § 8 UmwStG Rz 16 und 47).

 

Tz. 22

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der VG bzw -verlust errechnet sich aus der Differenz zwischen dem anteilig auf den AE übergehenden gemeinen Wert des BV der Kö und den AK der untergehenden Beteiligung (s Ebling, Blümich, Anm 255 zu § 17 EStG).

 

Tz. 23

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 8 Abs 2 UmwStG nF sind § 17 Abs 3 EStG (Freibetrag für private Anteils-VG), § 22 Nr 2 EStG (dazu s Tz 20) sowie § 34 Abs 1 und 3 EStG (ermäßigte Besteuerung des VG) in den Fällen des § 8 Abs 1 UmwStG nF nicht anwendbar.

 

Tz. 24

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Vor StSenkG: Nach § 8 Abs 2 S 2 UmwStG aF erhöhte sich ein VG iSd § 17 Abs 1 EStG um die nach § 10 Abs 1 UmwStG aF anzurechnende KSt .

Für Umwandlungsvorgänge, die unter das UmwStG nF fallen (dazu s § 27 UmwStG nF Tz 10 ff), hat die frühere Regelung keine Bedeutung mehr. Ein Auflösungsgewinn unterliegt gemäß § 3 Nr 40 Buchst c EStG nF der hälftigen Besteuerung; ein Auflösungsverlust ist gemäß § 3c Abs 2 EStG nF nur hälftig abzb.

 

Tz. 25

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Gehören die untergehenden Anteile an der übertragenden Kö weder zu einem BV des AE, noch sind es einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG, noch sind sie nach § 17 EStG stverhaftet, erzielen die AE hinsichtlich des auf sie iRd Umwandlung anteilig übergehenden EK (ohne stliches Einlagekonto, s Tz 16 unter b) Bezüge aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Näheres s § 7 UmwStG nF Tz 1 ff.

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