Tz. 55

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bürgerstiftungen zeichnen sich durch eine Vielzahl von Stiftern mit verhältnismäßig kleinen Zuwendungen aus. Eine Ausnahme zum Erfordernis der Vermögensausstattung besteht für Bürgerstiftungen nicht (s Weitemeyer, Mü-Kom, § 80 BGB Rn 172). Es wird jedoch in der Praxis von einzelnen Stiftungsaufsichtsbehörden zugestanden, dass die Stiftung nicht gleich zu Beginn ein ausreichendes Vermögen aufweisen muss. Hierfür müssen jedoch ausreichende Zustiftungen (insbes von weiteren Bürgern) zu erwarten seien.

 

Tz. 56

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Stlich kann solchen Bürgerstiftungen die Regelung des § 62 Abs 4 AO zugutekommen. Hiernach steht es Stiftungen frei, Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wG (also grds zeitnah zu verwendende Mittel mit Ausnahme der Spenden) ihrem Vermögen zuzuführen und nicht zum Erhalt der St-Begünstigung zeitnah zu verwenden. Auch wenn in den wenigsten Praxisfällen einer Bürgerstiftung ein wG von einem (Zu-)Stifter zugewendet wird, stellt jedoch die Möglichkeit zur Thesaurierung von Überschüssen aus der Vermögensverwaltung ein je nach Einzelfall empfehlenswertes Instrument zur besseren Kap-Ausstattung dar.

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