Tz. 53

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der zwingende Ansatz des gW für im BV der Pers-Ges enthaltene WG oder Anteile iSd § 50i Abs 1 EStG in den Sonderfällen gem § 50i Abs 2 EStG nF gilt aufgr des Verweises in § 25 S 1 UmwStG auf § 20 UmwStG auch beim Formwechsel gew geprägter oder infizierter Pers-Ges iSd § 15 Abs 3 EStG (dazu s § 20 UmwStG Tz 227aff). Der Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges/Gen wird nämlich einer "Einbringung nach § 20 UmwStG" (s § 50i Abs 2 EStG) gleichgestellt (ebenso s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 25 UmwStG Rn 29). Da die Option nach § 1a KStG keine Umwandlung eigener Art begründet, sondern aufgr ihrer Verweisung in § 1a Abs 2 S 1 und 2 UmwStG nach den (Rechtsgrund-)Regeln des § 25 S 1 iVm § 20 UmwStG behandelt wird, gilt die Bewertungseinschränkung des § 50i Abs 2 EStG auch hierfür. § 50i Abs 2 EStG ist "erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist" (s § 52 Abs 48 S 4 EStG). Aufgr der "entspr Geltung" des § 20 UmwStG beim Formwechsel (s § 25 S 1 UmwStG) ist hier auf den Umwandlungsbeschl abzustellen.

Ist der Formwechsel/die Option (s § 1a KStG) als Anteilstausch zu beurteilen (s § 25 S 1 iVm § 21 UmwStG, s Tz 39, 40), kommt § 50i Abs 2 EStG nicht zur Anwendung. Es wird weder eine Sachgesamtheit eingebracht noch liegt eine "Einbringung nach § 20 UmwStG" (s § 50i Abs 2 EStG) vor.

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