Tz. 262

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 48 Abs 3 GmbHG ist über die Gesellschafter-Beschl bei einer Einmann-GmbH unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. § 35 Abs 3 S 2 GmbHG (bis 31.10.2008: § 35 Abs 4 S 2 GmbHG) fordert die unverzügliche Aufnahme einer Niederschrift über Rechtsgeschäfte der Kap-Ges mit ihrem Alleingesellschafter auch dann, wenn dieser nicht der alleinige GF ist. Eine Verletzung dieser Vorschriften führt zivilrechtlich aber nicht zur Nichtigkeit des Beschl bzw des Rechtsgeschäfts (s Urt des OLG Stuttgart v 08.07.1998, GmbHR 1998, 1034).

Nach Verw-Auff kann allein die fehlende Niederschrift über derartige Rechtsgeschäfte nicht zur Annahme einer vGA führen; s Erl des Fin-Min He v 15.04.1994, GmbHR 1994, 576 und s Vfg der OFD Hannover v 27.07.1994, DStR 1994, 1459. Der Nachweis kann auch in anderer Weise erbracht werden. Da die Rechtsgeschäfte zivilrechtlich auch ohne Aufnahme in eine Niederschrift wirksam sind, kann auch für die stliche Anerkennung auf dieses Formerfordernis verzichtet werden. Gleichwohl ist uE anzuraten, dass auch der Alleingesellschafter seine Beschl unverzüglich in der in § 48 Abs 3 GmbHG vorgeschriebenen Form niederlegt.

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