Tz. 96

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach § 3c Abs 2 S 4 EStG gelten die S 2 und 3 des § 3c Abs 2 EStG entspr für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtsch vergleichbar sind. Gemeint sind hier wohl – wie iRd § 8b Abs 3 S 7 KStG – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Mietforderungen, kap-ersetzende Nutzungsüberlassungen, Leasinggeschäfte und Finanzinstrumente (zB stille Beteiligung). Ott (StuB 2015, 203, 206) will stille Beteiligungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer Mindestlaufzeit von drei Monaten erfassen. Rätke (BBK 2015, 312, 314) bejaht die Anwendbarkeit auf Forderungen mit unüblichen Stundungsvereinbarungen und Forderungen als stiller Gesellschafter. Ditz/Quilitzsch (DStR 2015, 545, 547) lehnen die Anwendung des § 3c Abs 2 S 4 EStG auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, wegen der Erfassung der Forderung als Ertrag ab. Weiter gehen Ditz/Quilitzsch (DStR 2015, 545, 548) davon aus, dass Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bereits deswegen nicht erfasst werden, da sie stets in marktüblicher Weise auf Zahlung ausgerichtet sind. UE verkennen die vorgenannten Autoren, dass solche Forderungen ggf nicht dem Fremdvergleich entspr. Dies gilt insbes dann, wenn ungeachtet der fortwährenden Nichteinhaltung von Zahlungszielen die Lieferungen oder Leistungen nicht eingestellt werden. Ein solches Verhalten ist unter Dritten kaum vorstellbar. In diesem Fall ist uE auch eine Lieferung und Leistung tats darauf gerichtet, den Finanzbedarf des Schuldners zu decken und wird daher auch zu Recht von § 3c Abs 2 S 4 EStG erfasst. Wegen weiterer Einzelheiten s § 8b KStG Tz 234.

 

Tz. 97

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Rechtsfolge des § 3c Abs 2 S 4 EStG ist, dass die Forderungsabschreibung bzw der Forderungsausfall nur zu 60 % abzb ist. Die Abschr auf das überlassene WG wird nicht von § 3c Abs 2 S 4 EStG, sondern ggf von § 3c Abs 2 S 6 EStG (s Tz 104 ff) erfasst.

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