Rn. 87

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Das anteilige Abzugsverbot der Vorschrift des § 3c Abs 2 S 4 EStG nF erstreckt sich auch auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die wirtschaftlich mit einer Darlehensgewährung vergleichbar sind. Unklar ist, welche Forderungen von dieser Neuregelung erfasst werden. Nach der Gesetzesbegründung zur entsprechenden Vorschrift des § 8b Abs 3 S 7 KStG zählen hierzu die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Mietforderungen (vgl BT-Drucks 16/6290, 73; Pung in D/P/M, EStG, § 3c EStG Rz 96, 84. EL; aA Ditz/Quilitzsch, DStR 2015, 545 (547)).

 

Rn. 88

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bzw Lieferantenkredite sind idR auf Zahlung in marktüblicher Weise ausgerichtet und dienen grds nicht zur Deckung des Finanzbedarfes des Schuldners (Ditz/Quilitzsch, DStR 2015, 545 (547); aA Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 96, 84. EL). Eine einschränkende Auslegung ist daher dergestalt erforderlich, dass ein darlehensähnlicher Charakter nur vorliegt, wenn die Zahlungsfrist entsprechend den Branchengepflogenheiten unangemessen lang ist (Winhard, FR 2010, 686 (688); Isler in Frotscher/Geurts, § 3c Abs 2 EStG Rz 63, Stand 09.05.2019; aA Pung in D/P/M, § 3c Abs 2 EStG Rz 96 mwN, 84. EL). Analog zur Vorschrift des § 8b Abs 3 S 7 KStG kommt eine Anwendung des § 3c Abs 2 S 4 EStG nur in Betracht, wenn über einen längeren Zeitraum derartige Forderungen nicht erfüllt werden und aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie eine Darlehensgewährung zu bewerten sind.

 

Rn. 89

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 499 BGB – der allerdings nur für private Verbraucher gilt – wird eine einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare "Rechtshandlung" frühestens bei einem Zahlungsaufschub von mindestens drei Monaten in Erwägung zu ziehen sein (Fuhrmann/Strahl, DStR 2008, 125 (127)). Auch bzgl der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten ist in § 8 Nr 1 Buchst a GewStG geregelt, dass wirtschaftlich vergleichbare Vorteile im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als Entgelte zu bewerten sind.

Ob ein Abzug dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist nach den branchenüblichen Zahlungsbedingungen am Markt, nicht nach den Zahlungsbedingungen des StPfl zu beurteilen (vgl hierzu Hofmeister in Blümich, § 8 GewStG Rz 48, 150. EL). Dementsprechend wird es iRd § 3c Abs 2 S 4 EStG auch bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von entscheidender Bedeutung sein, ob die Zahlungsbedingungen branchenüblich sind oder nicht. Nur im Ausnahmefall ist somit eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen eine Forderung iSd § 3c Abs 2 S 4 EStG.

 

Beispiel:

Der StPfl betreibt ein Einzelunternehmen. Ferner ist der StPfl Alleingesellschafter der T-GmbH, die den Vertrieb für sein Einzelunternehmen übernimmt. Der StPfl liefert Waren an die T-GmbH mit einem branchenüblichen Zahlungsziel. Im BV des Einzelunternehmens ist die Forderung aus Lieferungen und Leistungen zu 100 % erfolgswirksam zu bilanzieren. Am Ende des VZ 01 kann die T-GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

Lösung:

Versteht man die Vorschrift des § 3c Abs 2 EStG dahingehend, dass auch bereits die Vereinbarung eines branchenüblichen Zahlungsziels zum Teilabzugsverbot führt, so wäre die Teilwertabschreibung auf die Forderung des StPfl gegenüber der T-GmbH nur zu 60 % steuerlich anzuerkennen. Außerbilanziell wären 40 % der teilwertberichtigten Forderung hinzuzurechnen.

Nach zutreffender Auffassung ist die Teilwertabschreibung jedoch zu 100 % steuerwirksam, da das branchenübliche Zahlungsziel bei wirtschaftlicher Betrachtung keiner Darlehensgewährung entspricht.

 

Rn. 90

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass auch kapitalersetzende Nutzungsüberlassungen, Leasinggeschäfte und Finanzinstrumente (zB stille Beteiligungen) als Forderungen iSd § 3c Abs 2 S 4 EStG anzusehen sind (Pung in D/P/M, § 3c Abs 2 EStG Rz 96, 84. EL mwN und Pung in D/P/M, § 8b KStG Rz 234).

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