Tz. 118
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Anders als im früheren Anrechnungsverfahren (s § 30 KStG 1999 Tz 83) werden in der Zeit vor Inkrafttreten des SEStEG nach Verw-Auff die beim Eintritt in die StPflicht vorhandenen Rücklagen nicht im Einlagekto erfasst (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 5); vielmehr gehören sie zum sog neutralen Vermögen.
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