Tz. 38

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 31 Abs 1 S 1 KStG erstreckt sich die entspr Anwendung der Vorschriften des EStG ua auch auf die Anrechnung und Vergütung der KSt. Unter den Begriff der "Anrechnung" fällt nach der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens – und damit auch der Abschaffung der KSt-Anrechnung nach § 37 Abs 2 Nr 3 EStG aF – insbes die Anrechnung der für den entspr VZ geleisteten Vorauszahlungen (s Tz 73ff) sowie die Anrechnung der durch St-Abzug erhobenen KSt (s Tz 42ff). Dagegen geht uE die Verweisung auf die "Vergütung" der KSt (nach Abschaffung der früheren estlichen Vorschriften zur KSt-Vergütung – s §§ 36b bis 36e EStG aF – durch das StSenkG) ins Leere (ebenso s Endert, in F/D, KStG, § 31 Rn 3 und s Nitzschke, in Sch/F, KStG, § 31 Rn 25). AA s Kögel (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 31 Rn 21). Nach der dort vertretenen Rechtsauff bezieht sich der Begriff der "Vergütung" der KSt auf die Überzahlung der KSt (sog "Erstattungsfall").

 

Tz. 39

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Entspr § 36 Abs 2 EStG werden auf die veranlagte KSt folgende Beträge angerechnet:

 

Tz. 40

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Ermittlung der festzusetzenden und der verbleibenden KSt – unter Berücksichtigung der Anrechnungsbeträge – erfolgt nach R 7.2 KStR 2022 wie folgt:

St-Betrag nach Regel-St-Satz (§ 23 Abs 1 KStG) bzw Sonder-St-Sätzen

= Tarifbelastung

+ KSt-Erhöhung nach § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 14 KStG

= festzusetzende KSt

  • anzurechnende KapSt

= verbleibende KSt

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