Tz. 73

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 36 Abs 2 Nr 1 EStG sind auf die veranlagte KSt auch die für den VZ entrichteten Vorauszahlungen (s § 37 EStG) anzurechnen. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Vorauszahlungen fristgerecht gezahlt worden sind. Die Vorauszahlungen müssen auch nicht innerhalb des VZ geleistet worden sein, auf dessen St-Schuld sie angerechnet werden sollen. Zu den anzurechnenden Vorauszahlungen gehört auch ein gem § 37 Abs 3 S 3 EStG iVm § 37 Abs 4 EStG nachträglich, ggf auch nach Ende des VZ, festgesetzter und geleisteter Erhöhungsbetrag. Bei einem vom Kj abw Wj können die Vorauszahlungen bereits vor Beginn des VZ entrichtet worden sein. Hierzu s Tz 91ff.

 

Tz. 74

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 110 Abs 1 S 1 EStG kann die Kö eine pauschale, nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 beantragen (s Tz 89). Sofern die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 nach § 110 EStG zu einer Nachzahlung bei der KSt-Festsetzung 2019führt, wird dieser Nachzahlungsbetrag auf Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des KSt-Bescheides 2020 zinslos gestundet (§ 111 Abs 4 EStG).

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