Tz. 22

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Kartelle sind Zusammenschlüsse selbständig bleibender Unternehmer zur Regelung des wirtsch Wettbewerbs. Kartellaufgaben sind im Wes Vereinbarungen über Preis- und Absatzbedingungen, über Produktionseinschränkungen, Auftragsverteilung ua (Preiskartell, Gebietskartell). Es gehört idR nicht zu den Aufgaben eines Kartells, als Zentralstelle für die angeschlossenen Mitglieder den Einkauf oder den Verkauf zu übernehmen oder zu vermitteln. Kartelle haben die Form einer GbR, eines Vereins oder einer Kap-Ges. Die Mitgliedsunternehmen bleiben selbständig. Die Eink des Kartells entstehen aus Beiträgen, Umlagen, Vermögenserträgen ua.

 

Tz. 23

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Syndikate sind eine Untergr der Kartelle. Sie sind straff organisierte Kartelle, die als Zentralstellen im eigenen Namen den Verkauf oder den Einkauf für ihre Mitglieder durchführen oder vermitteln. Die Syndikate sind wie die Kartelle nicht an eine besondere Rechtsform gebunden. Syndikate haben oft die Form der sog Doppelgesellschaft. Die Doppelgesellschaft besteht aus der nichtrechtsfähigen Vereinigung der Mitglieder und aus einer Kap-Ges. Die Kap-Ges tritt als GF der Vereinigung nach außen auf.

 

Tz. 24

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform waren Kartelle und Syndikate früher kstpfl (s Abschn 2 KStR 1969). Der BFH hat jedoch (s Urt des BFH v 03.07.1974, BStBl II 1974, 695) entschieden, dass die KartellSyndikatVO v 20.12.1941 (RStBl 1941, 953) ungültig (rechtsunwirksam) ist.

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