Tz. 1

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Vorschrift des § 8 Abs 1 KStG geht zurück auf die Einf iRd KStG 1977 (BGBl I 1976, 2597). Der für Zwecke der Einkommensermittlung in § 8 Abs 1 S 1 KStG enthaltene Verweis auf die Vorschriften des EStG geht wiederum zurück auf vergleichbare Vorschriften zunächst in den §§ 5, 9 KStG idF des KStG 1920 v 20.03.1920 (RGBl I 1920, 393) und in § 6 KStG idF des KStG 1934 v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 1031). Der Wortlaut des § 6 KStG idF des KStG 1934 wurde nahezu wortgleich in den heutigen § 8 Abs 1 (S 1) KStG übernommen.

Inhaltlich regelt der S 1 des § 8 Abs 1 KStG – flankierend zu den Regelungen über die pers StPflicht in § 1 Abs 1 KStG – den sachlichen Umfang der Besteuerung von Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen. Besteuerungsobjekt ist das Einkommen des jeweiligen KSt-Subjekts. Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich gem § 8 Abs 1 S 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG. Da das KStG keinen eigenen Einkommensbegriff definiert hat, sondern insoweit auf das EStG verweist, gilt der Einkommensbegriff des § 2 EStG auch für die der KSt unterliegenden Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen. Hierüber erlangt insbes das in § 5 Abs 1 EStG normierte Prinzip der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil Geltung für die KSt. Soweit das KStG selbst Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens enthält, ergänzen diese § 8 KStG. Mit dem Verweis auf die Einkommensermittlungsvorschriften des EStG soll eine weitgehende Gleichstellung zwischen natürlichen Person und Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, eine Vereinheitlichung der Maßstäbe und Stärkung der Wettbewerbsneutralität erreicht werden.

 

Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine Rechtsformneutralität mit Pers-Unternehmen ist jedoch aufgrund vd Besonderheiten bei der Besteuerung von Kö derzeit noch nicht gegeben. Dies ist im Übrigen aufgrund wes Strukturunterschiede uE auch nicht ohne größere Einschränkungen möglich. Die mit dem URefG 2008 eingeführte Thesaurierungsbegünstigung gem § 34a EStG ist nur ein kleiner Schritt in Richtung Rechtsformneutralität. Die BReg hat iR des am 03.06.2020 verabschiedeten Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspakets ua ein Optionsmodell für Pers-Ges angekündigt. Ein solches Optionsmodell sieht vor, dass Pers-Ges zur Besteuerung als Kap-Ges optieren können, ohne dass die Rechtsform gesellschaftsrechtlich geändert werden muss. Hierzu s Karrenbrock (DStR 2020, 1) und s Prinz (DB 2020, 1766).

 

Tz. 3

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit ist die Kö selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die Kö ist Inhaberin von vermögenswerten Rechten. Schuld- und sachenrechtliche Beziehungen zwischen Kö und Gesellschafter (bzw Mitglied oÄ) sind grds stlich anzuerkennen. Es findet insoweit jedoch bei fremdunüblichen Rechtsbeziehungen uU eine Korrektur auf eine fremdübliche Vergütung durch den Ansatz einer vGA bzw einer verdeckten Einlage statt.

 

Tz. 4

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Auch bei Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen findet grds eine Besteuerung nach der wirtsch Leistungsfähigkeit statt. Für die Besteuerung der Kö kommt es nicht darauf an, inwieweit sich bei den Gesellschaftern ein Zuwachs an Leistungsfähigkeit ergeben hat.

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