Tz. 82

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Der Begriff der ausl St-Festsetzung (im Herkunftsstaat, s Tz 79) ist mangels ges Definition in Anlehnung an die dt Rechtsvorstellungen auszulegen. Für das Vorliegen einer Festsetzung ist daher letztlich (nur) entscheidend, ob nach dem einschlägigen ausl Recht ein hoheitlicher (s Müller-Dott, in F/W/B/S, § 26 KStG Rn 63) Anspruch des ausl Fiscus auf Zahlung für Rechnung des St-Schuldners vorliegt (ebso s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F § 26 KStG, 2. Aufl, Rn 139; s Endert, in F/D, KStG, § 26 Rn 97). Deswegen steht insbes eine St-Anmeldung, die ein Dritter im Ausl für Rechnung des St-Schuldners tätigt, einer St-Festsetzung unmittelbar gegenüber dem St-Schuldner gleich (s H 34c EStH 2012); in einem solchen Fall darf nichts anderes gelten als gem §§ 167, 168 AO im dt Recht (s Urt des BFH v 05.02.1992, BStBl II 1992, 607). Für die St-Festsetzung ist es auch unerheblich, ob es sich um eine Vorauszahlung handelt; allerdings liegt dann das Bestehen eines Ermäßigungsanspruchs nahe (s Tz 95 ff).

 

Tz. 83

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die Festsetzung ist Tatbestandsmerkmal der Anrechnung. Insoweit gilt Tz 85 entspr.

 

Tz. 84

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Zum Zeitpunkt der Festsetzung und zu Änderungsvorschriften s Tz 94 und zu DBA-Fällen s Tz 218.

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