Tz. 139

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Anrechnung erfolgt nur bei der KSt, nicht beim SolZ. Allerdings ergibt sich auch beim SolZ eine Entlastungswirkung daraus, dass sich dessen Höhe nach der Höhe der – durch Anrechnung ggf geminderten – KSt bestimmt. Auch bei der GewSt gibt es keine Anrechnung ausl St (die allerdings ohnehin nur gerechtfertigt wäre, soweit die ausl Eink den Gewerbeertrag erhöhen, was häufig nicht der Fall ist, zB bei ausl BetrSt-Gewinnen; zum Ganzen s Tz 35a f).

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