Tz. 90

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Gem § 34 Abs 8c KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist § 25 Abs 2 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften erstmals für den VZ 2025 anzuwenden. § 25 Abs 2 KStG nF verweist ab dem VZ 2025 statt auf § 51a BewG auf die ab dem 01.01.2025 geltende Nachfolgevorschrift des § 13b EStG. Hierzu s § 25 KStG Tz 7.

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