Tz. 30

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 34 Abs 6 S 1 und 2 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften regelt die erstmalige Anwendung des § 8c Abs 1 KStG nachdem die Regelung in § 8c Abs 1 S 1 KStG zum quotalen Verlustuntergang aufgehoben wurde. Weiter wird durch die S 3 und 4 des § 34 Abs 6 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften die sog Sanierungsklausel des § 8c Abs 1a KStG wieder in Kraft gesetzt, nachdem diese durch § 34 Abs 6 KStG idF des Kroatien-StAnpG suspendiert wurde (s Tz 38).

 

Tz. 31

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach § 34 Abs 6 S 1 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist § 8c Abs 1 S 1 bis 3 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften erstmals für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 anzuwenden.

Die geänderten S 1 bis 3 des § 8c Abs 1 KStG enthalten nur noch eine Regelung zum mittelbaren oder unmittelbaren schädlichen Anteilserwerb von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren. Der bisher in § 8c Abs 1 S 1 KStG geregelte quotale Verlustuntergang wurde gestrichen. Denn das BVerfG hat mit Beschl v 29.03.2017 (BGBl I 2017, 1289) entschieden, dass der quotale Verlustuntergang gem § 8c Abs 1 S 1 KStG (früher: § 8c S 1 KStG) gegen das GG verstößt. Das BVerfG hatte dem Ges-Geber aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2008 zu beseitigen (s § 8c KStG Tz 36). Die vom BVerfG geforderte Streichung der Regelung zum quotalen Verlustuntergang erfolgt auf den Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens der Regelung (s § 34 Abs 7b KStG idF des URefG 2008). Hierzu s § 8c KStG Tz 37.

 

Tz. 32

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Anders als der urspr Reg-Entw (s BT-Drs 19/4455, 14) sieht die endgültige Fassung des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften nicht die zeitlich begrenzte Nichtanwendung der Regelung zum quotalen Verlustuntergang bis zum Inkrafttreten des § 8d KStG (schädliche Anteilserwerbe nach dem 31.12.2015; s § 34 Abs 6a S 1 KStG), sondern auch über diesen Zeitpunkt hinaus vor. Hierzu s Holle/Weiss (DB 2018, 3008).

Von der Neuregelung in jeder Hinsicht ausdrücklich ausgenommen ist die Regelung zum vollständigen Verlustuntergang bei einem schädlichen Anteilserwerb von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren (§ 8c Abs 1 S 2 KStG aF; jetzt: § 8c Abs 1 S 1 KStG). Das FG HH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c Abs 1 S 2 KStG aF verfassungswidrig ist (s Vorlagebeschl an das BVerfG v 29.08.2017, EFG 2017, 1906 mit Urt-Anm Kögel). Das Verfahren wird beim BVerfG unter dem Az 2 BvL 19/17 geführt. Weiter hierzu s § 8c KStG Tz 38.

 

Tz. 33

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 34 Abs 6 S 2 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften regelt die erstmalige Anwendung der Bestimmungen zur sog Konzernklausel sowie der sog Stille-Reserve-Klausel für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009.

Durch den Wegfall des bisherigen S 1 des § 8c Abs 1 KStG mussten die nachfolgenden S 5 bis 9 sprachlich angepasst und neu nummeriert werden (jetzt: S 4 bis 8). An dem ursprünglichen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat sich hierdurch nichts geändert. Zur erstmaligen Anwendung s § 8c KStG Tz 214ff.

 

Tz. 34

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 34 Abs 6 S 3 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften setzte die sog Sanierungsklausel iSd § 8c Abs 1a KStG rückwirkend ab dem VZ 2008 und für Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 in Kraft. Hierzu s § 8c KStG Tz 356.

Die sog Sanierungsklausel wurde durch das BeitrRiLiUmsG suspendiert, da die EU-KOM darin einen Verstoß gegen das EU-Beihilferecht gesehen hat (s Tz 38 sowie § 8c KStG Tz 360ff). Unter bestimmten Voraussetzungen sah § 34 Abs 6 S 2 bis 4 KStG idF des KroatienStAnpG eine (Weiter-)Anwendung vor. Der EuGH hat den zur sog Sanierungsklausel ergangenen Beschl der EU-KOM 2011/527/EU v 26.01.2011 im Verfahren Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl L 235 v 10.09.2011, S 26) für nichtig erklärt (s Urt des EuGH v 28.06.2018 – C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P und C-219/16 P). Der EuGH war iRd Nichtigkeitsklage nach Art 263, 264 AEUV verfahrensrechtlich daran gehindert, die Nichtqualifizierung der Sanierungsklausel – wie eigentlich von § 34 Abs 6 S 1 Nr 1 KStG idF des KroatienStAnpG gefordert – als EU-rechtswidrige Beihilfe festzustellen (hierzu s Ellenrieder, IStR 2018, 179 und s Knebelsberger/Loose, NWB 2018, 2772, 2779). Aus diesem Grund erfolgte die Inkraftsetzung der Sanierungsklausel nicht durch Bekanntmachung des Urt des EuGH im BGBl (s § ...

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