Tz. 95

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Während die amtl Ges-Begr (s BR-Drs 12/5016, 91) und das Schrifttum (s zB Kröner in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 72) kurzfristig überlassenes FK generell aus dem FK-Begriff des § 8a KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG ausnehmen, definiert das Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176, Tz 47, kurzfristig überlassenes (Fremd-)Kap ausschließlich als Waren- und Lieferkredite, die der AE oder eine diesem nahe stehende Person der Kap-Ges gewähren, wenn Lieferant und Kreditgeber identisch sind. Als kurzfristig wird daher idR eine Laufzeit von bis zu sechs Monaten angesehen. Das Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176, Tz 47 und 49, stellt ausdrücklich nicht auf den gewstlichen Begriff der Dauerschuld (s R 45 Abs 6 GewStR 1998) ab (kritisch hierzu s Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 51, mwN und Wassermeyer, WP-HdU 2001, Bd 1, Kap G Rn 523). Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176, Tz 48) stellen Kredite auch dann kein FK iSd § 8a KStG aF dar, wenn ihre Laufzeit mehr als sechs Monate beträgt und die längere Laufzeit in dem jeweiligen Geschäftszweig branchenüblich ist. Mit Recht kritisch hierzu s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 51). Holzaepfel/Köplin (in Erle/Sauter, Heidelberger Komm zum KStG, 2003, § 8a KStG Rn 85) halten die Verw-Auff für durchaus sachgerecht.

Kontokorrentkredite stellen hingegen nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176, Tz 49) kein kurzfristig überlassenes FK dar. Ebenfalls hierzu s Tz 106 .

Das FG München (s Beschl des FG München v 30.07.1997, EFG 1998, 67) und der BFH (s Beschl des BFH v 24.03.1998, BFH/NV 1998, 1373) haben die Verw-Auff als ernstlich zweifelhaft bezeichnet. Nach dem Urt im Hauptsacheverfahren (s Urt des FG München v 16.10.2000, EFG 2001, 312, - Rev-Az: I R 8/01), erfasst § 8a KStG aF - entgegen der hM - auch kurzfristiges FK . Im Urt-Fall handelte es sich um einen kurzfristigen Kontokorrentkredit, der auch nach Verw-Auff stets FK iSd § 8a Abs 1 KStG aF darstellt.

 

Tz. 96

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 1 S 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes wird nur kurzfristig überlassenes FK nicht von § 8a KStG erfasst. Nach der bisherigen Verw-Auff (s Tz 95) waren nur kurzfristige Waren- und Lieferkredite aus dem FK-Begriff des § 8a KStG ausgenommen. Bei Verbindlichkeiten aus einem Kontokorrentverhältnis handelte es sich nach Verw-Auff stets um FK iSd § 8a KStG. Wegen der entgegenstehenden FR-Rspr s Tz 95. Ebenfalls hierzu s Prinz/Ley, FR 2003, 933, 936; Schiffers/Köster, GmbHR 2003, 1301, 1304; Schwedhelm/ Olbing/Binnewies, GmbHR 2003, 1385, 1389; Neu/Watermeyer, DStR 2003, 2181, 2183 und Mensching/Bauer, BB 2003, 2429, 2430. Die bisherige Auslegung ist uE durch den neuen Gesetzeswortlaut nicht mehr gedeckt, der nur ein zeitliches Moment enthält und nicht nach der Verwendung des FK differenziert. GlA s IDW (FN-IDW 2004, 297, 299). Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 15/1518, 15) war lediglich eine gesetzliche Klarstellung iSd bisherigen Verw-Auff gewollt. Hingegen ist uE in Anlehnung an die bisherige Verw-Auff von einer kurzfristigen Kreditgewährung auszugehen, wenn die Laufzeit sechs Monate nicht übersteigt. AA offensichtlich s Neu/ Tombers (GmbH-StB 2004, 75, 76). GlA s Stalinski (NWB F 4, 4771, 4772), Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn J 03-16) und Grotherr (DStZ 2004, 249, 257). Bei Kontokorrentverhältnissen ist uE dabei auf die Laufzeit des zu Grunde liegenden Kreditrahmens abzustellen. AA s Golücke/Franz (GmbHR 2004, 708, 712), nach deren Auff es nur auf die tats Darlehensinanspruchnahme ankommt. Wird für überlassenes FK jeweils nach sechs Monaten ein neuer Vertrag abgeschlossen, ist uE für die Frage, ob nur kurzfristig überlassenes FK vorliegt, auf die Gesamtlaufzeit der Verträge abzustellen. GlA s Golücke/Franz (GmbHR 2004, 708, 712). Obwohl nach der Gesetzesbegründung (s BT-Drs 15/1518, 15) lediglich eine gesetzliche Klarstellung der bisherigen Verw-Auff gewollt war, hat die Fin-Verw ihre Auff hinsichtlich der Definition des Begriffs "kurzfristig" gegenüber § 8a KStG idF des StandOG geändert. Nach der jetzigen Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Tz 37) erfolgt die Abgrenzung zwischen kurzfristigen und langfristigen Kap-Überlassungen nach den Grundsätzen des § 8 Nr 1 GewStG, wobei § 19 GewStDV nicht anzuwenden ist. Für die Auslegung kann auf R 45 GewStR 1998 zurückgegriffen werden. Die geänderte Verw-Auff hat zur Folge, dass FK, das mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängt, auch bei einer kürzeren Laufzeit als zwölf Monate von § 8a KStG erfasst wird, wenn es nicht dem lfd Geschäftsverkehr zuzuordnen ist. AA - uE ohne Begründung - Blumenberg/Lechner (BB 2004, 1765). Andere Schulden, die nicht zum lfd Geschäftsverkehr gehören, werden grds nur dann von § 8a KStG erfasst, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten getilgt werden. Schulden, die dem lfd Geschäftsverkehr zuzurechnen sind, sind grds kurzfristige Ve...

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