(§ 8 Nr. 1 GewStG)

 

(1) 1Nach § 8 Nr. 1 GewStG ist dem gewerblichen Gewinn die Hälfte der bei seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte für solche Schulden hinzuzurechnen, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (sog. Dauerschulden). 2Dabei ist jedes selbständige Kreditgeschäft für sich zu betrachten. 3Es ist in der Regel nicht zulässig, mehrere Kreditgeschäfte mit demselben Kreditgeber oder mit verschiedenen Kreditgebern als eine Einheit anzusehen und davon die Beurteilung der Frage abhängig zu machen, ob eine Dauerschuld oder eine laufende Schuld vorliegt. 4Ausnahmsweise sind jedoch mehrere Kredite eines Kreditgebers oder Kredite verschiedener bei der Kreditgewährung zusammenwirkender Kreditgeber als eine Verbindlichkeit zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und gerade die Bedingungen, zu denen die Kredite gewährt und abgewickelt werden, eine einheitliche längerfristige Kreditgewährung erkennen lassen. 5Vgl die BFH-Urteile vom 16.1.1974 (BStBl lI S. 388) und vom 20.6.1990 (BStBl II S. 915). 6Ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht bei Swap-Geschäften, die zur langfristigen Zinssicherung kurzfristig revolvierender Kredite abgeschlossen werden. 7In diesem Fall werden die kurzfristig revolvierenden Kredite zu einem langfristigen Kredit. 8Dient das Swap-Geschäft dagegen Spekulationszwecken, wird mangels engen geschäftlichen Zusammenhangs keine Dauerschuld begründet. 9Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen bei der Kreditgewährung nicht zusammenwirkenden Kreditgebern sind nicht allein deshalb als eine einzige Schuld im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und als Folge ihres zeitlichen Zusammenhangs das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärken. 10Vgl. die BFH-Urteile vom 6.2.1991 (BStBl II S. 851) und vom 24.1.1996 (BStBl II S. 328).

 

(2) 1Grundsätzlich stellt jede Schuldaufnahme im Rahmen eines Gewerbebetriebs eine Verstärkung des Betriebskapitals dar, es sei denn, daß es sich um einen durchlaufenden Kredit (vgl. RFH-Urteil vom 12.9.1939, RStBl S. 1066) handelt. 2Ein durchlaufender Kredit setzt voraus, daß der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem außerhalb seines Betriebs liegenden Zweck an einen Dritten weiterleitet. 3Vgl. die BFH-Urteile vom 2.8.1966 (BStBl 1967 III S. 27) und vom 16.10. 1991 (BStBl 1992 II S. 257). 4Nimmt ein Organträger oder eine Organgesellschaft einen Kredit auf und leitet die Kreditmittel an einen anderen zum Organkreis gehörenden Betrieb weiter, liegt kein durchlaufender Kredit vor. 5Vgl. das BFH-Urteil vom 24.1.1996 (BStBl II S. 328). 6Es ist ohne Bedeutung, ob die Schulden mit oder ohne Willen des Schuldners oder des Gläubigers entstanden sind, ob sie das Betriebsvermögen erhöht oder nur dessen Verminderung verhindert haben, ob die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden und ob die Schulden verzinslich sind. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 27.6.1957 (BStBl III S. 287). 8Ob für den Betrieb ein Bedarf nach vermehrtem Kapital vorlag oder ob sich der Unternehmer durch die Aufnahme des Darlehns dem Darlehnsgeber gefällig erweisen wollte, ist einerlei. 9Ist ein Gewerbebetrieb an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) beteiligt, gehören auch die im Rahmen der Grundstücksgemeinschaft aufgenommenen Schulden anteilig zu den Schulden des Gewerbebetriebs. 10Vgl. das BFH-Urteil vom 28.1.1975 (BStBl II S. 516).

 

(3) 1Ob eine Dauerschuld vorliegt, ist in jedem Fall Tatsachenfrage. 2Für die Beurteilung des Sachverhalts kommt es nicht allein auf die Abmachung der Parteien, sondern auf das tatsächliche Geschäftsverhältnis an. 3Dabei ist in erster Linie der Charakter der Schuld zu berücksichtigen. 4Danach ist zwischen zum laufenden Geschäftsverkehr gehörigen Schulden und Schulden, die der Verstärkung des dauernd dem Betrieb gewidmeten Kapitals dienen, zu unterscheiden. 5Vgl. die BFH-Urteile vom 11.8.1959 (BStBl III S. 428), vom 31.10.1990 (BStBl 1991 II S. 471), vom 9.6.1993 (BStBl 1994 II S. 44) und vom 20.9.1995 (BStBl 1996 II S. 73). 6Zu der Unterscheidung nach dem Charakter der Schuld tritt als zweiter Beurteilungsmaßstab das zeitliche Moment. 7Ist unklar, ob ein Geschäftsvorfall als laufender einzuordnen ist, kann die lange Laufzeit eines Kredits Anzeichen dafür sein, daß der Kredit das Betriebskapital nicht nur vorübergehend verstärken soll und damit Dauerschuld ist. 8Vgl. das BFH-Urteil vom 18.12.1986 (BStBl 1987 II S. 446). 9In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Dauerschulden sind. 10Maßgebend für die Bestimmung der Laufzeit ist die tatsächliche Dauer der Verstärkung und nicht die vereinbarte Laufzeit. 11Vgl. das BFH-Urteil vom 27.2.1991 (BStBl II S. 529). 12Verbindlichkeiten, die mit der Gründung...

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