Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuld zur Verstärkung des Betriebskapitals um länger als ein Jahr als Dauerschuld

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Schuld ―ausgenommen Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und Kontokorrentschulden, für die abweichende Regeln gelten― dient der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Maßgebend ist die tatsächliche Dauer der Verstärkung, nicht die vereinbarte Laufzeit der Schuld.

 

Normenkette

GewStG 1978 § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 04.11.1988; Aktenzeichen II 238/86)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine zu einem Konzern gehörende GmbH. Ihr Wirtschaftsjahr weicht vom Kalenderjahr ab und umfaßt den Zeitraum vom 1.April bis zum 31.März. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ―FA―) ist streitig, ab welchem Zeitpunkt eine Darlehensverbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrer Konzernmutter (M) eine Dauerschuld im Sinne des Gewerbesteuerrechts war. Dem Rechtsstreit liegt im wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erhielt im Dezember 1980 von M ein Darlehen. Rückzahlungszeitpunkt für das Darlehen und Zinstermin war nach dem Darlehensvertrag der 31.Oktober 1981. Am 15.Oktober 1981 wurden der Rückzahlungs- und der Zinsanspruch bis zum 31.August 1984 gestundet. Am 27.März 1982 vereinbarte M mit der Klägerin, daß das Darlehen je zur Hälfte am 30.Juni und 30.November 1983 zurückzuzahlen sei und gleichzeitig auch die bis zu diesen Zeitpunkten jeweils aufgelaufenen Zinsen zu zahlen seien. Am 1.Oktober 1983 erließ M der Klägerin die Darlehens- und Zinsschuld.

Die nach dem Darlehensvertrag bestehende Zinszahlungsverpflichtung berücksichtigte die Klägerin bei der Ermittlung der Gewinne der Wirtschaftsjahre 1980/1981 und 1981/1982 in Höhe von 103 943 DM bzw. 360 000 DM gewinnmindernd. In der Bilanz auf den 31.März 1981 wies sie die Darlehensverbindlichkeit (3,6 Mio DM) und die Zinsverpflichtung (103 943 DM) als Schulden aus. Bei der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für 1981 und 1982 (Streitjahre) rechnete das seinerzeit für die Besteuerung der Klägerin zuständige Finanzamt die Zinsbeträge den Gewinnen und den um den Freibetrag von 50 000 DM (§ 12 Abs.2 Nr.1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes ―GewStG― i.d.F. des Steueränderungsgesetzes ―StÄndG― 1979 vom 30.November 1978, BGBl I 1978, 1849, BStBl I 1978, 479) geminderten Darlehnsbetrag dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs der Klägerin auf den 1.Januar 1982 wieder hinzu. Die Hinzurechnung des Zinsbetrags von 360 000 DM wirkte sich auf die Höhe des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1982 nicht aus, weil der Gewerbeertrag 1982 trotz dieser Hinzurechnung negativ war. Einspruch und Klage waren erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist auszugsweise und mit anderen Datumsangaben in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 420 veröffentlicht.

Die Revision der Klägerin wird auf Verletzung des § 8 Nr.1 und des § 12 Abs.2 Nr.1 GewStG gestützt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

1. Nach § 8 Nr.1 der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung des GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. die Zinsen für die Schulden hinzuzurechnen, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, soweit die Zinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Wurden derartige Schulden (Dauerschulden der zweiten Tatbestandsgruppe § 8 Nr.1 GewStG) bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs abgezogen, sind sie gemäß § 12 Abs.2 Nr.1 GewStG dem Einheitswert wieder hinzuzurechnen, soweit sie 50 000 DM übersteigen.

a) Eine Schuld ―ausgenommen Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und Kontokorrentschulden, für die abweichende Regeln gelten― dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (s. z.B. BFH-Urteile vom 28.Juli 1976 I R 91/74, BFHE 119, 569, BStBl II 1976, 789; vom 19.Juni 1980 IV R 93/77, BFHE 131, 73, BStBl II 1980, 660; vom 20.November 1980 IV R 81/77, BFHE 132, 89, BStBl II 1981, 223; vom 6.November 1985 I R 297/82, BFHE 146, 91, BStBl II 1986, 415). Maßgebend ist die tatsächliche Dauer der Verstärkung, nicht die etwa vereinbarte Laufzeit der Schuld (gleicher Ansicht z.B. Gosch in Finanz-Rundschau ―FR― 1989, 267, m.w.N.; Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 7.Aufl., Stand Dezember 1990, § 8 Nr.1 Anm.24; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 1988, § 8 Nr.1 Anm.28; Blümich/ Hofmeister, Einkommensteuergesetz-Körperschaftsteuergesetz-Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 13.Aufl., Stand April 1990, § 8 GewStG Rz.46). Die nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals durch eine Schuld ist ein tatsächlicher Vorgang. Nur er ―nicht eine etwaige von ihm abweichende Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner über die Laufzeit der Schuld― läßt erkennen, ob die Schuld der längerfristigen Verstärkung des Betriebskapitals dient. Daß deshalb erst nach Ablauf von zwölf Monaten feststeht, ob eine Verbindlichkeit eine Dauerschuld der zweiten Tatbestandsgruppe des § 8 Nr.1 GewStG ist, spricht nicht gegen diese Gesetzesauslegung. Es ist vielmehr die Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, die Qualifizierung einer Verbindlichkeit als Dauerschuld der zweiten Tatbestandsgruppe des § 8 Nr.1 GewStG davon abhängig zu machen, daß sie für einen längeren Zeitraum der Verstärkung des Betriebskapitals dient.

b) Die Ansicht der Klägerin, nicht die tatsächliche Laufzeit, sondern die am Bilanzstichtag gültige Vereinbarung über die Laufzeit sei maßgebend, hätte zur Folge, daß Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr ―die weder Schulden der ersten Tatbestandsgruppe des § 8 Nr.1 GewStG (s. dazu BFH-Urteil vom 19.Januar 1984 IV R 26/81, BFHE 140, 281, BStBl II 1984, 376, m.w.N.) noch Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs sind―, auch dann Dauerschulden wären, wenn sie tatsächlich vor Ablauf eines Jahres getilgt werden. Somit würden Schulden als Dauerschulden qualifiziert, weil sie das Betriebskapital längerfristig verstärken sollten. Daß dies dem Wortlaut und dem Zweck des § 8 Nr.1 GewStG widerspräche, liegt auf der Hand (zum Zweck der Vorschrift s. z.B. BFH-Urteil vom 15.Oktober 1962 I 244/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 1963, 145; Urteil in BFHE 146, 91, BStBl II 1986, 415).

c) Es ist auch ohne Bedeutung, ob am Bilanzstichtag oder bei Aufstellung der Bilanz erkennbar war, daß die Dauer der Verstärkung zwölf Monate überschritt oder überschreiten wird. Diese Kenntnisse sind zwar nach den handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen bei der Bildung der Gewerbesteuerrückstellung zu beachten. Sie sind aber ohne Relevanz für den tatsächlichen Vorgang der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals.

d) Das Urteil in BFHE 146, 91, BStBl II 1986, 415 steht dem nicht entgegen. Zwar hat der erkennende Senat in ihm (unter II. 4.) ausgeführt, daß eine ursprünglich kurzfristige Schuld durch Änderung der Verhältnisse zu einer Dauerschuld werden könne, z.B. weil eine ursprünglich kurzfristige Schuld verlängert wird. Das Urteil enthält aber keine Aussage darüber, ab wann eine solche Verbindlichkeit zur Dauerschuld wird.

2. Aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, die für den Senat bindend sind (§ 118 Abs.2 FGO), ergibt sich, daß die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin gegenüber M ab ihrem Entstehen bis zum Erlöschen eine Dauerschuld war.

Das Darlehen wurde nach den Feststellungen des FG nicht zur Finanzierung konkreter laufender Geschäftsvorfälle gewährt. Die Darlehensschuld war somit keine Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich auch, daß sie keine Kontokorrentverbindlichkeit war. Die Darlehensverbindlichkeit verstärkte das Betriebskapital der Klägerin nicht nur vorübergehend, da ihr Gegenwert der Klägerin länger als 30 Monate zur Verfügung stand.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63555

BStBl II 1991, 529

BFHE 164, 89

BFHE 1992, 89

BB 1991, 1178

BB 1991, 1178-1179 (LT)

DB 1991, 1261 (LT)

DStR 1991, 710 (KT)

DStZ 1991, 477 (KT)

HFR 1991, 486 (LT)

StE 1991, 192 (K)

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