Tz. 31

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Bis zum 31.12.1995 konnte ein nicht wes beteiligter AE durch kurzfristigen Zukauf weniger weiterer Anteile erreichen, dass er wes iSd § 17 EStG 1999 beteiligt wird, und damit im nicht stverhafteten PV entstandene Wertminderungen stlich geltend machen. Nach § 17 Abs 2 S 4 EStG idF des JStG 1996 (hierzu s Bering, DStR 1995, 1820 und Tz 32 ff) ist ein Veräußerungsverlust nur zu berücksichtigen, wenn der Veräußerer

die wes Beteiligung iRd Gründung der Kap-Ges entgeltlich erworben hat oder
die Anteile mehr als fünf Jahre vor der Veräußerung entgeltlich erworben hat und der Veräußerer während dieses Zeitraums am Kap der Gesellschaft wes beteiligt war.

Durch das JStG 1996 wurden insbes Gestaltungen erschwert, die es bis dahin einem nicht wes beteiligten AE ermöglichten, durch kurzfristigen Zukauf weniger Anteile eine im nicht stverhafteten PV entstandene Wertminderung in den stlichen Verlustausgleich einzubeziehen. Nicht eingeschränkt durch § 17 Abs 2 S 4 EStG wurde jedoch die Möglichkeit einer kurzfristigen Aufstockung auf eine wes Beteiligung mit anschließender Umwandlung in eine Pers-Ges, um die Wohltaten des § 4 Abs 5 und 6 UmwStG aF zu erreichen. Insoweit waren die geänderte Vorschrift des § 17 Abs 2 S 4 EStG und des UmwStG nicht aufeinander abgestimmt. Ebenfalls hierzu s Bering (DStR 1995, 1820) und Haritz (BB 1996, 1409).

Der Auff von Schmidt (StuW 1996, 300, 304) und Pyszka (DStR 1997, 307, 313), wonach die Rechtsfolgen des § 17 Abs 2 S 4 EStG durch das UmwStG nicht verdrängt werden, ist uE nicht zu folgen (ebenfalls hierzu s § 17 EStG 1999 Tz 179).

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