Tz. 28

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Mit dem KreditzweitmarktförderungsG 2023 wurde § 4h Abs 1 S 7 EStG neu eingeführt. Nabz Nettozinsaufwendungen iSd § 4h Abs 1 S 1 EStG werden als Zinsvortrag vorgetragen, erhöhen in den Folge-Wj die lfd Zinsaufwendungen (s § 4h Abs 1 S 5 u 6 EStG) und können so zum Abzug gelangen. S 7 schließt die Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 4h Abs 2 S 1 EStG aus, soweit ein Zinsvortrag die Zinsaufwendungen erhöht hat.

Bisher konnte die Auff vertreten werden, dass in Wj in denen die Zinsschranken-Grundregel nach § 4h Abs 2 S 1 EStG keine Anwendung findet, ein ggf bestehender Zinsvortrag in voller Höhe genutzt werden kann. Schließlich sind in diesen Wj die lfd Zinsaufwendungen voll abzb. Gem § 4h Abs 1 S 6 EStG könnten sie einen ggf bestehenden Zinsvortrag enthalten. Dadurch war es im Ergebnis möglich, dass ein Zinsvortrag in einen stlich Verlustvortrag (§ 10d EStG, § 8 Abs 1 KStG) umschlug (s Wagner/Herbst, DB 2023, 2330, 2335; s Tz 241). Lt amtl Ges-Begr (BT-Drs 20/9782, 192) stellt die Neuregelung in § 4h Abs 1 S 7 EStG sicher, dass ein Zinsvortrag in Folge-Wj nicht mehr allein deshalb mindernd iRd Gewinn- bzw Einkommensermittlung berücksichtigt werden kann, weil einer der Ausnahmetatbestände des § 4h Abs 2 S 1 EStG greift. Ein bestehender Zinsvortrag soll nur gewinnmindernd genutzt werden können, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist.

 

Tz. 29

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 4h Abs 1 S 7 EStG kann bei Heranziehen der amtl Ges-Begr (BT-Drs 20/9782, 192) so verstanden werden, dass in einem Wj in dem ein Ausnahmetatbestand des § 4h Abs 2 S 1 EStG erfüllt ist, die gewinnmindernde Berücksichtigung eines bestehenden Zinsvortrags auf die Höhe des verrechenbaren EBITDA iSd § 4h Abs 1 S 2 EStG des Wj begrenzt ist. Die volle Abziehbarkeit der lfd Zinsaufwendungen des Wj bliebe demnach unberührt. Eng am ges Wortlaut orientiert könnte auch die Auff vertreten werden, dass die Zinsschranken-Grundregel "insoweit" für den bestehenden Zinsvortrag, der wie lfd Zinsaufwendungen des Wj zu behandeln ist, anzuwenden ist. Bisher konnte uE ein bestehender Zinsvortrag nur in dem Umfang genutzt werden, in dem das verrechenbare EBITDA nicht bereits durch die lfd. Zinsaufwendungen verbraucht wurde (hierzu auch s § 8a KStG Tz 241). Da § 4h Abs 1 S 7 EStG die Ausnahmeregelungen nur für einen ggf bestehenden Zinsvortrag ausschließt ("soweit") und damit die Zinsschranken-Grundregel nur "insoweit" Anwendung findet, dürften lfd Zinsaufwendungen nicht vorrangig verbraucht werden. Fraglich bleibt, ob bei Anwendung des § 4h Abs 1 S 1 EStG der Zinsvortrag mit den lfd Zinserträge zu verrechnen wäre. Konkretisierungen im zu überarbeitenden Anwendungsschr zu § 4h EStG bleiben abzuwarten.

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