Tz. 12

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 5 Abs 4 UmwStG aF regelte für Zwecke der Übernahmeergebnisermittlung eine Einlagefiktion von einbringungsgeborenen Anteilen in das BV der übernehmenden Pers-Ges. § 5 Abs 4 UmwStG aF ist durch das SEStEG aufgehoben worden.

Aber auch nach dem im Einbringungsteil durch das SEStEG vollzogenen Systemwechsel, gibt es weiterhin einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF, und zwar entweder aus Einbringungsvorgängen vor dem Systemwechsel oder wegen § 20 Abs 3 S 4 UmwStG bzw § 21 Abs 2 S 6 UmwStG auch in Neufällen. Für diese Fälle regelt § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG, dass § 5 Abs 4 UmwStG aF weiter anzuwenden ist, wobei hinsichtlich des Werts auf § 5 Abs 2 bzw 3 UmwStG abzustellen ist.

§ 5 Abs 2 UmwStG regelt für Anteile iSd § 17 EStG, dass diese Anteile als zum stlichen Übertragungsstichtag mit den AK als eingelegt gelten. § 5 Abs 3 UmwStG regelt für im BV gehaltene Anteile, dass die Anteile als mit dem Bw eingelegt gelten, wobei frühere (ganz oder tw) stwirksame Tw-Abschr auf die Anteile sowie stwirksame Übertragungen von Rücklagen nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge max bis zum gW der Anteile rückgängig zu machen sind. Frühere stwirksame Tw-Abschr sind Tw-Abschr vor dem Systemwechsel zum Halbeink-Verfahren.

Übertragen auf einbringungsgeborene Anteile bedeutet dies:

a) Im PV gehaltene einbringungsgeborene Anteile sind bei der Übernahmeergebnisermittlung mit den AK (einschl nachtr AK) anzusetzen und
b) im BV gehaltene einbringungsgeborene Anteile sind bei der Übernahmeergebnisermittlung mit dem Bw, aufgestockt um frühere (ganz oder tw) stwirksame Tw-Abschr bzw Rücklagenübertragungen (max bis zum gW der Anteile) anzusetzen. Bei einer Rückgängigmachung einer früheren Tw-Abschr bzw Rücklagenübertragungen entsteht im BV des AE ein stpfl Gewinn (§ 5 Abs 3 S 2 iVm § 4 Abs 1S 3 UmwStG; s § 5 UmwStG Tz 56).

Hinsichtlich der Ermittlung der AK gelten die Ausführungen in § 5 UmwStG Tz 31 entspr. Nachträgliche AK sind bei im PV gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen unter denselben Voraussetzungen zu berücksichtigen wie bei Anteilen iSd § 17 EStG (s Urt des BFH v 29.03.2000, BStBl II 2000, 508).

Wegen weiterer Einzelheiten s § 5 UmwStG Tz 52 ff.

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