Tz. 12
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
§ 5 Abs 4 UmwStG aF regelte für Zwecke der Übernahmeergebnisermittlung eine Einlagefiktion von einbringungsgeborenen Anteilen in das BV der übernehmenden Pers-Ges. § 5 Abs 4 UmwStG aF ist durch das SEStEG aufgehoben worden.
Aber auch nach dem im Einbringungsteil durch das SEStEG vollzogenen Systemwechsel, gibt es weiterhin einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF, und zwar entweder aus Einbringungsvorgängen vor dem Systemwechsel oder wegen § 20 Abs 3 S 4 UmwStG bzw § 21 Abs 2 S 6 UmwStG auch in Neufällen. Für diese Fälle regelt § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG, dass § 5 Abs 4 UmwStG aF weiter anzuwenden ist, wobei hinsichtlich des Werts auf § 5 Abs 2 bzw 3 UmwStG abzustellen ist.
§ 5 Abs 2 UmwStG regelt für Anteile iSd § 17 EStG, dass diese Anteile als zum stlichen Übertragungsstichtag mit den AK als eingelegt gelten. § 5 Abs 3 UmwStG regelt für im BV gehaltene Anteile, dass die Anteile als mit dem Bw eingelegt gelten, wobei frühere (ganz oder tw) stwirksame Tw-Abschr auf die Anteile sowie stwirksame Übertragungen von Rücklagen nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge max bis zum gW der Anteile rückgängig zu machen sind. Frühere stwirksame Tw-Abschr sind Tw-Abschr vor dem Systemwechsel zum Halbeink-Verfahren.
Übertragen auf einbringungsgeborene Anteile bedeutet dies:
a) | Im PV gehaltene einbringungsgeborene Anteile sind bei der Übernahmeergebnisermittlung mit den AK (einschl nachtr AK) anzusetzen und |
b) | im BV gehaltene einbringungsgeborene Anteile sind bei der Übernahmeergebnisermittlung mit dem Bw, aufgestockt um frühere (ganz oder tw) stwirksame Tw-Abschr bzw Rücklagenübertragungen (max bis zum gW der Anteile) anzusetzen. Bei einer Rückgängigmachung einer früheren Tw-Abschr bzw Rücklagenübertragungen entsteht im BV des AE ein stpfl Gewinn (§ 5 Abs 3 S 2 iVm § 4 Abs 1S 3 UmwStG; s § 5 UmwStG Tz 56). |
Hinsichtlich der Ermittlung der AK gelten die Ausführungen in § 5 UmwStG Tz 31 entspr. Nachträgliche AK sind bei im PV gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen unter denselben Voraussetzungen zu berücksichtigen wie bei Anteilen iSd § 17 EStG (s Urt des BFH v 29.03.2000, BStBl II 2000, 508).
Wegen weiterer Einzelheiten s § 5 UmwStG Tz 52 ff.
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