Tz. 14

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Wird eine stpfl Kö von der KSt befreit, hat sie nach § 13 Abs 1 KStG zum Zeitpunkt des Erlöschens der StPflicht eine Schluss-Bil aufzustellen.

Voraussetzung ist, dass die Kö entweder gem § 8 Abs 2 KStG Eink aus Gew bezieht oder kraft ihrer wirtsch Betätigung Gewinn-Eink, also Eink aus L + F, Gew oder selbst Arbeit, erzielt (s § 2 Abs 2 Nr 1 EStG), denn nur bei Gewinn-Eink kommt eine Bilanzierung in Betracht (s R 13.1 Abs 2 KStR 2015).

Bei den anderen Einkunftsarten (= Überschuss-Eink iSd § 2 Abs 2 Nr 2 EStG) ist eine Bil-Erstellung für stliche Zwecke dagegen nicht zielführend, da die Eink als Überschuss der Einnahmen über die WK ermittelt werden.

Erzielt eine Kö neben Gewinn-Eink auch Überschuss-Eink, gilt § 13 KStG nur hinsichtlich der Gewinn-Eink (ebenso ausdrücklich s R 13.1 Abs 2 KStR 2015; hierzu s Tz 18).

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