Tz. 27

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Voraussetzung für die Anwendung des § 32d Abs 2 Nr 4 HS 1 EStG ist, dass das Einkommen der leistenden Kö durch die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 9 EStG (bis zum VZ 2013: durch die vGA) gemindert worden ist. Das Einkommen der leistenden Kö ist dann gemindert, wenn der Bezug dem Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs 1 EStG nicht hinzugerechnet worden ist. Sachlich erfasst § 32d Abs 2 Nr 4 HS 1 EStG nur die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 9 EStG, obwohl von § 32d Abs 1 EStG zB auch die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG erfasst werden. Wegen der Frage, welche Bezüge unter die Nr 1 und 9 des § 20 Abs 1 EStG fallen, s § 3 Nr 40 EStG Tz 67 und 75. Weiter s § 20 EStG Tz 40 ff und 182 ff. Im Übrigen entspr § 32d Ab 2 Nr 4 HS 1 EStG inhaltlich der Regelung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG, so dass hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (s § 3 Nr 40 EStG Tz 76 ff).

 

Tz. 28

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach der Rückausnahme des § 32d Abs 2 Nr 4 HS 2 EStG unterliegt die vGA auch dann dem gesonderten St-Tarif, wenn sie das Einkommen der leistenden Kö gemindert hat. Voraussetzung ist, dass die vGA das Einkommen einer dem Stpfl nahe stehenden Person erhöht hat und auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person § 32a KStG keine Anwendung findet. Die Regelung dient der Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung der vGA (bei dem AE und der nahe stehenden Person) in Dreiecksfällen. Sie ist durch das AmtshilfeRLUmsG nicht auf alle Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 9 EStG ausgedehnt worden und entspr der Regelung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 3 EStG. Wegen Einzelheiten kann daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (s § 3 Nr 40 EStG Tz 81 ff). Ebenfalls hierzu s Haisch/Helios/Niedling (DB 2013, 1444).

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